Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs hat das vom Berliner Senat organisierte Quereinsteigertraining keine gesetzliche Grundlage. Laut einer Stellungnahme vom Dienstag (VG 5 K 126/20) urteilte das Gericht, dass für das berufsgenossenschaftliche Teilzeitstudium in Berlin die notwendigen Regelungen „völlig fehlen“.
Weitere Möglichkeiten ergeben sich aus einem Teilzeitstudium Nach dem Grundgesetz bedarf es zur Öffnung als Lehrberuf eines Gesetzes oder einer Verordnung. Darin sollen insbesondere der Zugang zu Lehrveranstaltungen, Prüfungsverfahren und erforderliche Leistungen geregelt werden.
Aufgrund des Mangels an Fachkräften und ausgebildeten Lehrkräften an Berliner Schulen werden seit vielen Jahren immer mehr sogenannte Quereinsteiger eingestellt. In der Regel haben sie einen Hochschulabschluss, der einem Schulfach zugeordnet ist.
Sie erwerben berufsbegleitende Lehrkompetenzen und -kenntnisse in einem Zweitfach im Rahmen eines berufsbegleitenden Studiums – daher auch Studienkollegs genannt. Dazu hat die Senatsverwaltung für Bildung ein Zentrum für Bildung, Pädagogik und Schulkunde geschaffen, das viele Quereinsteiger durchlaufen hat.
Ein diplomierter Biologe, der seit 2013 an einer Grundschule unterrichtet, klagte beim Verwaltungsgerichtshof, fiel aber im Rahmen seines berufsbegleitenden Studiums in einer entscheidenden Mathematikprüfung durch. Das Gericht lehnte ihren Antrag auf Fortsetzung ihres Studiums ab und hob die negative Überprüfungsentscheidung auf. Diese haben keine gesetzliche Grundlage.
Nach Ansicht des Gerichts ist das am 20. Dezember verkündete Urteil von grundlegender Bedeutung. Die Richter ließen daher die Revision zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu.