Hat der Arbeitgeber das Recht, die Probezeit zu verlängern, die eine wichtige Phase für einen neuen Mitarbeiter in seiner Karriere darstellt? In dieser Zeit kann der Arbeitnehmer nicht nur seine Fähigkeiten unter Beweis stellen, sondern auch seinen neuen Arbeitgeber besser kennenlernen. Das Gleiche gilt für den Chef.
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Die Unternehmensführung kann auch die Probezeit nutzen, um herauszufinden, ob der neue Mitarbeiter wirklich zum Unternehmen passt. Es ist genau festgelegt, wie lange diese Testphase dauert, aber einige möchten die Fristen verlängern. Kann ein Arbeitgeber in Deutschland die Probezeit verlängern? Was sagt das Arbeitsrecht dazu?
In welchen Fällen darf der Arbeitgeber die Probezeit verlängern und wann ist dies nicht möglich?
Die Probezeit dient als Testphase sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer.
In dieser Zeit haben beide Parteien die Möglichkeit, sich kennenzulernen und zu entscheiden, ob alles für sie passt.
Wenn nach Abschluss der Testphase immer noch Unsicherheiten bestehen, kann eine Verlängerung der Probezeit in Betracht gezogen werden. Wann ist dies im Arbeitsrecht tatsächlich zulässig?
In Deutschland ist die Dauer der Probezeit klar definiert. Laut Absatz 3 des § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist die Probezeit auf maximal sechs Monate begrenzt.
Nach Ablauf dieser Frist gilt automatisch die gesetzlich festgelegte Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. des Monats oder zum Ende des Kalendermonats. Das bedeutet, dass die Probezeit nicht länger als sechs Monate verlängert werden kann.
Diese Bestimmung bedeutet jedoch nicht, dass eine Verlängerung der Probezeit völlig ausgeschlossen ist. Wenn im Arbeitsvertrag normalerweise eine kürzere Frist vorgesehen ist, kann die Probezeit verlängert werden.
Zum Beispiel, wenn die ursprüngliche Dauer der Probezeit drei Monate beträgt, ist eine Verlängerung auf sechs Monate in der Regel ohne Probleme möglich. Dies alles liegt im Ermessen der Unternehmensführung.
Arbeitgebern ist es nur gestattet, die Probezeit zu verlängern, wenn der Arbeitnehmer damit einverstanden ist. In diesem Fall muss die Verlängerung der Probezeit schriftlich im Arbeitsvertrag festgehalten werden.