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Invaliditätsrente erst nach Ausscheiden rechtens

Justitia
Eine Figur der blinden Justitia.

Ein Arbeitgeber kann die Zahlung einer betrieblichen Invaliditätsrente nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts an bestimmte Voraussetzungen knüpfen. Es sei «im Grundsatz nicht unzumutbar, die Zahlung einer betrieblichen Invaliditätsrente davon abhängig zu machen, dass eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente bewilligt und das Arbeitsverhältnis beendet ist», teilten die höchsten deutschen Arbeitsrichter am Dienstag in Erfurt (3 AZR 250/22) mit. Unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen würde dadurch kein unzumutbarer Druck auf den Arbeitnehmer zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt, so die Richter.

Sie verhandelten einen Fall aus Nordrhein-Westfalen. Der Kläger hatte die Meinung vertreten, die Zahlung einer betrieblichen Invaliditätsrente setze nicht eindeutig das rechtliche Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis voraus. Er war mit dieser Auffassung auch bei den Vorinstanzen gescheitert, die seine Klage abgewiesen hatten.

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