in deutschland geboren
Wenn ein Kind zur Welt kommt, ist die Freude meist groß. Neben allen anderen Fragen rund um Schwangerschaft und Kindererziehung haben Flüchtlinge und Einwanderer auch Fragen zum Aufenthalt. Hier erklären wir Ihnen, welche Rechte Sie und Ihr in Deutschland geborenes Kind haben.
Welche Rechte haben wir?
Bekommt mein hier geborenes Kind die deutsche Staatsbürgerschaft?
Wenn mindestens ein Elternteil bei der Geburt die deutsche Staatsbürgerschaft hatte oder seit mindestens acht Jahren rechtmäßig in Deutschland lebte und
Neben der deutschen Staatsbürgerschaft kann Ihr Kind auch die Staatsbürgerschaft Ihres Heimatlandes besitzen.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie unverheiratet sind und nur der Vater Ihres Kindes die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt oder sich seit mindestens acht Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhält und über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfügt, ist der Damit das Kind die deutsche Staatsbürgerschaft erhält, muss der Vater das Kind offiziell anerkennen. Weitere Informationen zum Thema Vaterschaftstest finden Sie im Abschnitt „Was ist ein Vaterschaftstest?“
Erfüllen beide Elternteile die oben genannten Voraussetzungen nicht, erwirbt das Kind nicht automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. In diesem Fall können Sie Ihr Kind erst später einbürgern.
Wichtig:Für Kinder von Staatenlosen gelten besondere Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft. Kinder eines Staatenlosen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Das Kind muss von Geburt an staatenlos sein.
- Das Kind muss in Deutschland oder in einem deutschen Flugzeug oder an Bord eines deutschen Schiffes geboren sein.
- Das Kind muss seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland leben.
- Ein Kind darf nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt werden.
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- Kinder müssen vor ihrem 21. Geburtstag die Staatsbürgerschaft beantragen.
Bekommt mein hier geborenes Kind eine Aufenthaltserlaubnis?
Ob ein hier geborenes Kind eine Aufenthaltserlaubnis erhält, hängt vom Status seiner Eltern ab.
Wenn die Eltern als Asylberechtigte, als Flüchtlinge oder als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt sind, hat Ihr in Deutschland geborenes Kind zwei Möglichkeiten:
- Wenn Sie in Ihrem Heimatland einen Reisepass für Ihr Kind erhalten können oder wenn das Kind in Ihrem Reisepass aufgeführt ist, kann Ihr Kind einen Reisepass auf der Grundlage von§33 AufenthG Besorgen Sie sich eine Aufenthaltserlaubnis. Bei der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis müssen Sie sich an die für Sie zuständige Ausländerbehörde wenden und dort Ihre Aufenthaltserlaubnis sowie den Reisepass und die Geburtsurkunde Ihres Kindes vorlegen. Bitte beachten Sie, dass Ihnen als anerkannter Flüchtling oder Asylberechtigter der Besuch der Botschaft Ihres Heimatlandes bzw. Ihres Heimatlandes nicht gestattet ist. Informationen zum Thema Geburtsurkunden finden Sie in unserem Kapitel Schwangerschaft.
- Sie können für Ihre Kinder Asyl beantragen. Dazu müssen Sie ein formloses Schreiben an die Geschäftsstelle Nürnberg (BAMF, Referat 716, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg) senden, in dem Sie mitteilen, dass Sie einen Asylantrag für ein in Deutschland geborenes Kind stellen möchten. Dem Brief müssen Sie unbedingt Ihre Daten, das BAMF-Aktenzeichen und eine Kopie der Geburtsurkunde Ihres Kindes beifügen. Im Allgemeinen hat Ihr Kind den gleichen Status wie Sie. Das heißt, wenn Sie beispielsweise ein anerkannter Flüchtling sind, werden Sie auch als Flüchtling anerkannt. Sobald das BAMF über den Asylantrag Ihres Kindes entschieden hat, erhalten Sie einen Brief. Mit diesem Schreiben, Ihrer polizeilichen Meldung, der Geburtsurkunde und dem Passfoto Ihres Kindes müssen Sie sich an die für Sie zuständige Ausländerbehörde wenden.
Wenn Sie sich noch in einer Anstalt befinden, Ihr Asylantrag abgelehnt werden soll oder Ihnen aufgrund des Abschiebungsverbots eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (§ 25 Abs. 5 Abs Nach dem Aufenthaltsgesetz beginnt für Ihr Neugeborenes automatisch das Unterbringungsverfahren. Anschließend wird Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt. Um ein Asylverfahren einzuleiten, müssen Sie der Ausländerbehörde die Geburt Ihres Kindes mitteilen. Bringen Sie dazu die Geburtsurkunde oder einen Registerauszug der Meldebehörde zur Ausländerbehörde mit. Informationen zum Thema Geburtsurkunden finden Sie in unserem Kapitel Schwangerschaft. Anschließend informierte die Ausländerbehörde das BAMF. Sobald das Asylverfahren für Ihr Kind eingeleitet wurde, werden Sie schriftlich benachrichtigt. Anschließend werden Sie gefragt, ob Sie das Asylverfahren für Ihr Kind abbrechen möchten. Bitte wenden Sie sich an eine Beratungsstelle oder eine Anwaltskanzlei, denn diese Entscheidung kann schwierig sein: Wird Ihr eigener Asylantrag abgelehnt, kann es sein, dass auch der Asylantrag Ihres Kindes abgelehnt wird. Allerdings erhält Ihr Kind keine einfache, sondern eine „offensichtlich unbegründete“ Absage. Eine Ablehnung mit der Begründung „offensichtlich unbegründet“ kann schwerwiegende Folgen bei der Ausreise und der anschließenden möglichen Wiedereinreise haben. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Abschnitt Asylantrag abgelehnt. Das Empfehlungszentrum für Ihre Region finden Sie auf unserer Seite Lokale Informationen. Geben Sie Ihren Wohnort ein und suchen Sie Asyl-, Aufenthalts- oder Rechtsberatung. Wenn Sie für Ihr Kind kein Asylverfahren durchlaufen wollen, wird Ihrem Kind eine Duldung gewährt.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie selbst tolerant sind, werden auch Ihre Kinder tolerant sein. Es gelten auch Toleranzvoraussetzungen für aufgenommene Kinder.
Kann ich eine Aufenthaltserlaubnis bekommen, wenn ich deutsche Kinder habe?
Wenn Sie deutsche Kinder haben, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur „deutschen Familienzusammenführung“ beantragen(§28 Abs. 1 Satz 1, 3 AufenthG). Sie können diese Aufenthaltserlaubnis auch erhalten, wenn Sie sich bereits in Deutschland befinden. Voraussetzung ist, dass Ihnen Ihre Kinder wirklich am Herzen liegen. Dies können Sie mit einer gemeinsamen Sorgeerklärung nachweisen. Mit einer Sorgerechtsvereinbarung können Sie sich das Sorgerecht für Ihre Kinder teilen. Für die Erziehung des Kindes ist der Sorgeberechtigte verantwortlich.Er entscheidet zum Beispiel, welchen Kindergarten oder welche Schule das Kind besucht, mit wem es in Kontakt kommt und wo es wohnt. Nur wenn die Eltern eines Kindes rechtsgültig verheiratet sind, haben sie automatisch das gemeinsame Sorgerecht für das Kind. Wenn sie nicht rechtmäßig verheiratet sind, hat die Mutter das alleinige Sorgerecht. Möchte sie das Sorgerecht mit dem Kindesvater teilen, müssen beide Elternteile beim für sie zuständigen Jugendamt eine sogenannte Sorgeerklärung einreichen. Ihr zuständiges Jugendamt finden Sie auf der Website jugendaemter.de. Zusätzlich zu dieser Sorgeerklärung benötigen Sie für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis folgende Unterlagen:
- Einen gültigen Reisepass
- Die Geburtsurkunde Ihres als Mutter eingetragenen Kindes /father (relevante Informationen zum Thema Geburtsurkunden finden Sie in unserer Rubrik Schwangerschaft.)
- Eine Erklärung oder ein anderer Nachweis des anderen Elternteils, dass Sie für das Kind sorgen, wenn Sie nicht mit dem Kind zusammenleben.
Sie müssen nicht nachweisen, dass Ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Das bedeutet, dass Sie diese Aufenthaltserlaubnis auch erhalten können, wenn Sie Mittel von einem Jobcenter oder Sozialamt erhalten.
Bitte beachten Sie: Um diese Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, darf kein Aufenthaltsverbot gegen Sie vorliegen (z. B. aufgrund einer vorangegangenen Abschiebung).
Nach dreijährigem Besitz dieser Aufenthaltserlaubnis können Sie eine Niederlassungserlaubnis nach Aufenthaltsrecht geduldeter Personen im Abschnitt „Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen“ Weiterführende Informationen.
Bekommen Wenn ich ein Kind mit einer Aufenthaltserlaubnis habe, kann ich dann eine Aufenthaltserlaubnis bekommen?
Sie haben auch die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, wenn Ihr Kind über eine Aufenthaltserlaubnis durch den anderen Elternteil verfügt. Der Erfolg variiert von Fall zu Fall. Wenn Sie wissen möchten, ob es möglich ist, durch ein Kind eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, müssen Sie sich an eine Beratungsstelle oder eine Anwaltskanzlei wenden. Anwälte und Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie auf unserer Seite Lokale Informationen. Geben Sie Ihren Wohnort ein und suchen Sie Asyl-, Aufenthalts- oder Rechtsberatung.
Grundvoraussetzung dafür ist, dass Sie sich gut um Ihre Kinder kümmern. Als Vater müssen Sie außerdem die Vaterschaft anerkennen und eine gemeinsame Sorgeerklärung unterzeichnen. In dieser Sorgerechtsvereinbarung teilen Sie das Sorgerecht für Ihre Kinder mit dem anderen Elternteil. Für die Erziehung des Kindes ist der Sorgeberechtigte verantwortlich. Er entscheidet zum Beispiel, welchen Kindergarten oder welche Schule das Kind besucht, mit wem es in Kontakt kommt und wo es wohnt. Nur wenn die Eltern eines Kindes rechtsgültig verheiratet sind, haben sie automatisch das gemeinsame Sorgerecht für das Kind. Wenn sie nicht rechtmäßig verheiratet sind, hat die Mutter das alleinige Sorgerecht. Möchte sie das Sorgerecht mit dem Kindesvater teilen, müssen beide Elternteile beim für sie zuständigen Jugendamt eine sogenannte Sorgeerklärung einreichen. Weitere Informationen zum Thema Vaterschaftstest finden Sie im Kapitel Schwangerschaft. Ihr zuständiges Jugendamt finden Sie unter jugendaemter.de.
Bitte beachten Sie: Wenn bei Ihren minderjährigen Kindern festgestellt wurde, dass sie Flüchtlinge oder Asylberechtigte sind, gelten für Sie die Regeln der Familienzusammenführung. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Kapitel Familientreffen.
Was bedeutet „Anerkennung der Eltern-Kind-Beziehung“?
Wenn Sie unverheiratet sind, kann der Vater Ihres Kindes einen Vaterschaftstest durchführen lassen. Erst wenn der Vater seine Vaterschaft anerkennt, kann er die Verantwortung für die Erziehung des Kindes übernehmen. Erst dann kann ein Kind beispielsweise die Staatsbürgerschaft seines Vaters erwerben. Damit die Vaterschaft anerkannt werden kann, müssen die Eltern des Kindes gemeinsam zum für sie zuständigen Jugendamt gehen. Ihr zuständiges Jugendamt finden Sie unter jugendaemter.de.
Danksagungen Der Vaterschaftstest ist kostenlos. Die Mutter muss ihren Mutterpass, ihren Personalausweis und ihre Geburtsurkunde mitbringen. Der Vater muss seinen Personalausweis und seine Geburtsurkunde mitbringen. Ausländische Geburtsurkunden müssen von einem vereidigten Übersetzer übersetzt werden. Wenn Sie die Vaterschaft nach der Geburt des Kindes bestätigen möchten, müssen Sie zusätzlich die Geburtsurkunde des Kindes mitbringen. Ohne die erforderlichen Unterlagen ist es oft nicht möglich, die Vaterschaft zu bestätigen. Lassen Sie sich in diesem Fall von einer Beratungsstelle oder Anwaltskanzlei beraten, die auf die Beratung von Flüchtlingen und Asylbewerbern spezialisiert ist. Anwälte und Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie auf unserer Seite Lokale Informationen. Geben Sie Ihren Wohnort ein und suchen Sie Asyl-, Aufenthalts- oder Rechtsberatung.
Um eine Aufenthaltserlaubnis für die Mutter oder das Kind zu erhalten, wenden Sie sich bitte an die Behörde. Die Einwanderungsbehörde wird Ihren Fall dann prüfen. Dies kann sie jedoch nur tun, wenn Sie nicht Ihr leiblicher Vater sind. Wenn Ihr Fall von der Ausländerbehörde geprüft wird, sollten Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder Beratungsstelle wenden.
Was soll ich tun, wenn der Vater die Eltern-Kind-Beziehung nicht anerkennen möchte?
Wenn Sie die Anerkennung der Vaterschaft Ihres Kindes nicht wünschen, können Sie beim Familiengericht einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft stellen. Das Familiengericht wird dann einen „Vaterschaftstest“ anordnen. Bei einem Vaterschaftstest wird die DNA des Vaters und des Kindes verglichen. So kann nachgewiesen werden, ob der angebliche Vater wirklich der Vater des Kindes ist. Das für Sie zuständige Familiengericht finden Sie auf der Website gerichtskatalog.de.
Wichtig
Für Kinder von „Staatenlosen“ gelten besondere Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Abschnitt „Erhält mein Kind die deutsche Staatsbürgerschaft?“
Quelle: handbookgermany.de