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In bestimmten Fällen können Plattformen für beleidigende Äußerungen verantwortlich gemacht werden.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Kurznachrichtendienst X in begrenztem Umfang für falsche oder verleumderische Tweets zur Verantwortung gezogen werden kann. Es wies einen diesbezüglichen Unterlassungsanspruch zurück.

Der Gebäudeflügel, in dem das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt seinen Sitz hat, befindet sich im...
Der Gebäudeflügel, in dem das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt seinen Sitz hat, befindet sich im Frankfurter Gerichtsviertel.

Getroffene Entscheidungen - In bestimmten Fällen können Plattformen für beleidigende Äußerungen verantwortlich gemacht werden.

Die Betreiber sozialer Medien-Plattformen können nur für rechtswidrige Inhalte, von ihren Nutzern geteilt, verantwortlich gemacht werden, wenn die Verletzung eindeutig erkennbar ist, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Donnerstag.

Das Urteil fiel in einer Sache, in der der Baden-Württemberg-Antisemitismusbeauftragte Michael Blume eine Anzeige gegen Twitter (damals noch bekannt unter X) räumte, wegen einer Reihe offensiver Tweets. Er forderte die Plattform dazu auf, bestimmte Tweets zu löschen und zu verbreiten.

Twitter entfernte daraufhin das Konto eines Nutzers, der sechs der problematischen Tweets veröffentlichte. In der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main wurde Twitter aufgefordert, die Verbreitung von fünf spezifischen Aussagen des Nutzers gegen Blume einzustellen. Aber Twitter legte Berufung gegen das Urteil ein.

Das OLG verwies auf die Verletzung. Sie argumentierten, dass die Plattform lediglich ein Podium für Dritteraussagen bietet und erst für potenziell rechtswidrigen Inhalt verantwortlich wird, wenn sie davon Kenntnis erlangt hat. Betroffene Parteien müssen zuerst die Plattform mit spezifischen Beschwerden ansprechen, die eindeutig als Verletzungen erkennbar sind.

Der Anbieter übernimmt die Verantwortung, die berichteten Umstände ausführlich zu überprüfen und zu bewerten, nachdem er spezifische Beschwerden erhalten hat. Bei Blumes Beschwerde merkte das Gericht an, dass der Anwaltsschreiben nicht genügend Tatsachen enthielt, um die Plattform ohne ausgedehnte rechtliche oder tatsächliche Prüfung eine Verletzung zu erkennen. Es handelte sich lediglich um "illegales Material", aber ohne Erklärung oder Beweis.

Blume argumentierte zudem, dass das Meldeformular von X kein Textfeld für zusätzliche Informationen bot. Das OLG fand jedoch, dass das Meldeformular den Anforderungen des deutschen NetzDG-Gesetzes genügte und hauptsächlich darauf ausgerichtet war, kriminelles Inhalt zu kontrollieren. Weitere Details hätten in dem "Inhalt"-Feld oder als Anhang hinzugefügt werden können.

Das Urteil, das in einer beschleunigten Verfahrensweise gefällt wurde, ist nicht mehr berufungsbar, sagte das OLG.

Pressemitteilung OLG Frankfurt.

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