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Hinzufügung von Vermerken in den Bescheinigungen über den Ausgleich von Mängeln zulassen

unter einer Bedingung

Behinderte Menschen erhalten einen Ausgleich für ihre sogenannte Benachteiligung bei....aussiedlerbote.de
Behinderte Menschen erhalten einen Ausgleich für ihre sogenannte Benachteiligung bei Schulprüfungen..aussiedlerbote.de

Hinzufügung von Vermerken in den Bescheinigungen über den Ausgleich von Mängeln zulassen

"Rechtschreibung wird nicht bewertet", heißt es im Zeugnis des legasthenen Schülers. Drei Abiturienten fühlten sich durch die Note diskriminiert und zogen vor das Bundesverfassungsgericht. Dieses hat nun entschieden.

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts dürfen Schulen in ihren Zeugnissen einen Vermerk anbringen, wenn bestimmte Noten bei der Benotung weggelassen werden. Stefan Habas, Präsident des Karlsruher Gerichts, sagte, dies könne unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit sogar notwendig sein. Allerdings dürfe eine solche Regelung nicht auf Fälle von Legasthenie (also Lese- und Schreibschwäche) beschränkt werden.

Drei ehemalige Abiturienten aus Bayern hatten mit ihrer Verfassungsbeschwerde Erfolg, weil es keine Zeugnisaussagen für Schüler mit anderen Behinderungen gab, obwohl die individuellen Teilnoten nicht bewertet wurden. Habas erklärte, dass die Betroffenen deshalb benachteiligt würden und die Noten verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt seien. Die Kläger argumentierten, dass sie wegen der Noten in ihren Abiturzeugnissen diskriminiert worden seien und zogen vor Gericht.

Im Jahr 2015 lehnte das Bundesverwaltungsgericht ihren Antrag ab. Dagegen legten sie Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe ein. Der Bundesgerichtshof hat nun das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben. "Damit ist das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs rechtskräftig, wonach die Antragstellerinnen und Antragsteller einen Schulabschluss ohne Zeugnis erhalten müssen." Menschen mit Behinderungen erhalten sogenannte Nachteilsausgleiche bei Schulprüfungen. Für Menschen mit Legasthenie kann das zum Beispiel bedeuten, dass sie mehr Zeit zum Schreiben haben.

Darüber hinaus gibt es in vielen Bundesländern - auch in Bayern - die Möglichkeit des "Notenschutzes". Auf Antrag dürfen Lehrerinnen und Lehrer die Rechtschreibung nicht in ihre Noten einfließen lassen. Bisher haben sie in ihren Zeugnissen angegeben, dass sie die Leistungen anders bewerten. Nach Angaben des Bundesverbands Legasthenie und Dyskalkulie sind rund 12 Prozent der deutschen Bevölkerung von mindestens einer dieser Störungen betroffen. Bei Dyskalkulie oder Dyskalkulie sind die Rechenfähigkeiten beeinträchtigt, was jedoch nicht allein mit einer Intelligenzminderung oder einer ungeeigneten Schulbildung erklärt werden kann.

Quelle: www.ntv.de

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