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Hamburger Initiative gegen Gendering scheitert vor Gericht

Die Volksinitiative "Schluss mit der Gendersprache in Verwaltung und Bildung" wollte ihr Volksbegehren auf die Zeit nach den Sommerferien verschieben. Das Bundesverfassungsgericht hat dies nun abgelehnt.

Das Verfassungsgericht hat eine einstweilige Verfügung zur Verschiebung des Referendums abgelehnt.
Das Verfassungsgericht hat eine einstweilige Verfügung zur Verschiebung des Referendums abgelehnt.
  1. Das Volksbegehren "Ende der Geschlechtersprache in Verwaltung und Bildung" des Volkes scheiterte in seinem Versuch, vor dem Verfassungsgerichtshof Hamburg eine Aufschiebung seines Volksbegehrens anzufordern. Das Gericht erklärte, dass die Anforderung nach einer entsprechenden Vorläufigen Rechtsverordnung unzulässig war. Das Volksbegehren strebte durch vorläufiges Rechtsschutz, seine eigene angestrebte Volksinitiative auf eine Zeit nach den Hamburger Schulferien zu verschieben.
  2. Das Gericht begründete seine Entscheidung unter anderem am Donnerstag durch die Bemerkung, dass es den gewünschten rechtlichen Folgekonsequenzen nicht herbeiführen könne. Da das Volksbegehren selbst die Antragstellung für das Volksbegehren am 10. April vorgenommen hatte, war das Rechtsverfahren rechtlich vorgeschrieben. Für eine verfassungsrechtliche Entscheidung zur Terminierung gab es daher kein Raum, erklärte das Gericht. Und eine Anordnung zur Abhaltung von Referenden nur außerhalb von Ferienzeiten war nicht offensichtlich.
  3. Die Verfahren wurden von der Initiative selbst bestimmt. Irrelevant ist, ob die Bevölkerung dem von der Initiative vorgeschlagenen Weiterverlängerung des Beratungsfristens widersprach. Da die Initiative das tat, setzte sie die Verfahren in Gang und verhinderte jede Einflussnahme auf den Zeitverlauf.
  4. Die Behauptung der Initiative, dass der Parlamentarische Rat die Fristverlängerung aufgekauft habe, damit das Volksbegehren in den Schulferien fallen würde, konnte nicht belegt werden, betonten die Richter. Die weiteren Kritikpunkte der Initiative, dass der rote-grüne Senat nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend dem Online-Abstimmungsrecht kompliziert hatte, konnten auch keine vorläufige Rechtsverordnung herbeiführen.
  5. In ihrem Donnerstag-Urteil erklärte das Hamburgische Verfassungsgericht die Anforderung nach einer vorläufigen Rechtsverordnung zur Verschiebung des Volksbegehrens "Ende der Geschlechtersprache in Verwaltung und Bildung" für unzulässig.
  6. Obwohl das Volksbegehren selbst die Antragstellung für das Volksbegehren am 10. April vorgenommen hatte, initiierend das Rechtsverfahren, erklärte das Gericht, dass kein Raum für eine verfassungsrechtliche Entscheidung zur Terminierung bestand, weil das Rechtsverfahren rechtlich vorgeschrieben war.
  7. Das Volksbegehren hatte das Ziel, Signaturen für das Volksbegehren nach den Hamburger Schulferien zu sammeln, da es leichter zu erreichen sei außerhalb der Ferienzeiten.
  8. In der Begründung ihrer Entscheidung betonten die Richter, dass die Behauptung des Volksbegehrens, dass der Parlamentarische Rat die Fristverlängerung aufgekauft habe und der rote-grüne Senat nicht dem gesetzlichen Vorschrift entsprechend dem Online-Abstimmungsrecht kompliziert hatte, nicht belegt werden konnte.
  9. Bei Erfolg will das Volksbegehren die Hamburgische Verwaltung, Bildungseinrichtungen und kommunalen Unternehmen dazu bringen, von Geschlechterpunkten und Kolonnen in ihrer Kommunikation und Veröffentlichungen abzusehen, wie die Räte für deutsche Rechtschreibung empfehlen.

Auflösung - Hamburger Initiative gegen Gendering scheitert vor Gericht

Bei Erfolg will das Volksbegehren die Hamburgische Verwaltung, Bildungseinrichtungen und kommunalen Unternehmen dazu bringen, von Geschlechterpunkten und Kolonnen in ihren Kommunikation und Veröffentlichungen abzusehen. Im Text der Initiative für die Bevölkerung heißt es, dass der Senat diese Institutionen dazu instruieren soll, die offizielle, schriftliche, elektronische Kommunikation und Veröffentlichungen in Einklang mit den offiziellen Regeln der Räte für deutsche Rechtschreibung auszuführen.

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