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Gericht: Verkauf von Feuerwerkskörpern wegen Corona-Rechten verboten

Silvester-Feuerwerk
In einem Geschäft liegen Feuerwerksraketen in einem Karton.

Das bundesweite coronabedingte Verbot des Verkaufs von Silvesterfeuerwerk in den Jahren 2020 und 2021 ist rechtskräftig. Wie der Sprecher am Dienstag mitteilte, ist dies die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin und bestätigt damit die bisherige Entscheidung (Az.: VG 1 K 452/20). Pyrotechnik-Händler versuchten damals, das Verbot mit einem Notantrag zu blockieren – ohne Erfolg. Das Bundesministerium des Innern begründete die Regelung vor allem mit der Notwendigkeit, weitere Belastungen durch die starke Auslastung von Krankenhäusern aufgrund der Pandemie zu verhindern.

Im Dezember 2021 hat auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) entschieden, dass dies im beschleunigten Verfahren zulässig ist. Zuständig ist das Gericht Berlin wegen des Sitzes des Bundesinnenministeriums.

Ein Hersteller und Verkäufer von Feuerwerkskörpern verfolgte die Angelegenheit vor Gericht – blieb aber auch im Hauptsacheverfahren erfolglos. Angesichts der hohen Belastung der Kliniken durch die Corona-Pandemie sei schnelles Handeln geboten, sagte das Verwaltungsgericht. Daher ist kein rechtlicher Einwand gegen das Verbot zulässig. Die Kläger kritisieren dies unter anderem als nicht hinnehmbar.

In Bezug auf die wirtschaftlichen Folgen für Unternehmen verwies das zuständige Erste Haus auf staatliche Übergangshilfen, um die Folgen abzumildern. Darüber hinaus hieß es, dass einige Artikel noch bis Silvester 2022 zum Verkauf angeboten würden.

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Themas ließ das Gericht die Revision des Urteils zum OVG zu.

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