Arbeitgeber können laut Bundesarbeitsgerichtsurteil den Stundenlohn von Teilzeitbeschäftigten, die ihre Wunschstunden anmelden können, nicht kürzen. Bei gleicher Qualifikation und gleicher Tätigkeit haben diese Arbeitnehmer Anspruch auf den gleichen Stundenlohn wie Vollzeitbeschäftigte mit verbindlicher Arbeitszeitregelung, entschied der 5. BAG-Senat (5 AZR 108/22) in Erfurt am Mittwoch. Deutschlands oberster Arbeitsrichter schloss sich in einem Berufungsverfahren einem Rettungssanitäter aus Bayern an, der als Teilzeitkraft im Rettungsdienst arbeitete und den geringeren Stundenlohn als Nachteil ansah.
Pflegekräfte, die zwischen Januar 2020 und April 2021 arbeiten wollen, zahlen einen Zuschlag von rund 3285 Euro. Das Arbeitsgericht wies seine Klage in erster Instanz ab, das Landesarbeitsgericht München schloss sich ihm in der Berufungsverhandlung an und verurteilte den Rettungsdienst zur Übernahme der Kosten. Andererseits richten sich Revisionen an Rettungsdienste.
Dieses Unternehmen beschäftigt laut BAG Vollzeit- und Teilzeitpflegekräfte zu einem Bruttostundenlohn von 17 Euro, während sogenannte Teilzeitpflegekräfte – wie die Klägerin – einen Bruttostundenlohn von 17 Euro verdienen 12 Euro Der höhere Organisationsaufwand dieser Arbeiter rechtfertigt die niedrigeren Stundenlöhne. Anstatt den Rettungsdienst einseitig zu beauftragen, kann er die gewünschten Einsatztermine vorgeben, ohne dass Arbeitgeber sich daran halten müssen. Die Kläger arbeiteten durchschnittlich 16 Stunden pro Monat für den Rettungsdienst.
Laut einem Gerichtssprecher gibt es im Rettungsdienst nicht nur Teilzeitarbeit, sondern man kann auch in vielen anderen Bereichen nach Belieben arbeiten.