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Gericht: Nachts müssen bellende Herdenschutzhunde Zutritt haben

Justitia
Eine Figur der blinden Justitia.

Landwirte müssen nachts sowie während der Sonn- und Feiertagsferien Herdenschutzhunde im Haus halten, um die Nachbarn vor dem Bellen der Wölfe zu schützen. Tiere. Wie am Donnerstag bekannt gegeben wurde, wies das Oberverwaltungsgericht NRW (OVG) in Münster die Berufung der Frau gegen den entsprechenden Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln zurück.

Der Landwirt behielt somit insgesamt 46 Grundstücke. Galloway-Rinder und Ponys Nebenerwerb werden auf einer Weide neben einem Dorf im Rhein-Sig-Kreis Esel, Ziegen und Schafe gehalten. Das Gebiet ist Teil des vom Umweltministerium ausgewiesenen Wolfsgebietes Oberbergisches Land. Um sich vor Wölfen zu schützen, hielt die Frau sieben Herdenschutzhunde, die laut Gericht „häufig und rund um die Uhr bellten“. Auf Beschwerden von Nachbarn ordnete die Stadt an, dass die Hunde von 22 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 15 Uhr in einem geschlossenen Gebäude untergebracht werden müssen, was nun auch den Verwaltungsgerichten zufolge legal ist. OVG bestätigt.

In der Begründung führte das OVG aus, dass Hundegebell zwar teilweise zum Lärmmix im ländlichen Raum gehöre, aber auch an den Viehschutz gedacht werden müsse. Allerdings hat das Bellen auch in ausgewiesenen Wolfsgebieten nicht unbedingt Vorrang vor den berechtigten Interessen der Nachbarn. Dass sie auch in den Pausen unbedingt auf den Einsatz von Hunden angewiesen ist, muss die Frau erst noch beweisen: Sie verfügt über einen Stall und einen Elektrozaun. Sie machte auch keine Angaben dazu, wie viele Herdenschutzhunde für die Bewirtschaftung ihrer Nutztiere benötigt werden.

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