Die Deutsche Bahn hat einen Streit um eine voreingestellte Suchfunktion in ihrer Online-Fahrplanauskunft verloren, die „die schnellste Verbindung anzeigt“. Nach Angaben vom Montag hat das Oberlandesgericht Frankfurt die Bereitstellung einer Durchsuchungsmöglichkeit wegen irreführender Bedenken untersagt (Beschluss vom 21.09.2023, Az. 6 W 61/23).
Eisenbahn äußerte Bedauern Im Gegensatz zur Vorinstanz bewertete das Oberlandesgericht die Begründung zur Suchfunktion nicht als ausreichend detailliert. Ein Sprecher der Bahn sagte, die Bahn nutze für die Einholung von Anschlussinformationen ein Standardprodukt eines externen Anbieters. Dieser Algorithmus liefert Reiseinformationen ohne Diskriminierung und wird von vielen Transportunternehmen in Europa verwendet. „Wir prüfen nun, inwieweit seine Leistungsfähigkeit, insbesondere im Hinblick auf Geschwindigkeitsstandards, klarer dargestellt werden kann.“
Das OLG begründete seine Entscheidung mit der Entscheidungsbegründung. Kürzere Verbindungen mit Abfahrts- oder Ankunftszeiten vor der schnellsten Verbindungszeit werden nicht angezeigt. „Verbraucher werden (…) glauben, dass die angezeigte Verbindung (wie beworben) (…) die schnellste Verbindung für ihre Suchanfrage ist…“, erklärte das Oberlandesgericht. Dies entspricht jedoch nicht der tatsächlichen Situation.
Nach Angaben des Gerichts wurde die absolut schnellste Verbindung zunächst in der Fahrplanauskunft im Internet (www.bahn.de) und in der Anwendung DB Navigator angezeigt. Darauf aufbauend springt das Programm dann vorwärts (Abfahrtssuche) oder rückwärts (Ankunftssuche). Somit handelt es sich bei der zweiten und weiteren Verbindungen nicht um die zweitschnellste Verbindung gemessen an der Gesamtreisezeit, sondern um die zweitschnellste Verbindung nach der schnellsten Verbindung.
Das Landgericht Frankfurt hat einen Unterlassungsantrag eines Verkehrsunternehmens für den Schienenpersonennahverkehr abgewiesen (Az. 2-06 O 216/23). Eine Berufung hiergegen hatte beim Oberlandesgericht Erfolg. Das OLG teilte mit, dass Entscheidungen im beschleunigten Verfahren nicht anfechtbar seien.