Eine Landwirtin muss ihre zum Schutz vor Wölfen eingesetzten Herdenschutzhunde nachts und zu Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen drinnen unterbringen, um die Nachbarschaft vom Gebell der Tiere zu verschonen. Das NRW-Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster wies eine Beschwerde der Frau gegen einen entsprechenden Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln zurück, wie das Gericht am Donnerstag mitteilte.
Die Landwirtin hält demnach im Nebenerwerb insgesamt 46 Galloway-Rinder, Ponys, Esel, Ziegen und Schafe auf Weideflächen direkt an einem Dorf im Rhein-Sieg-Kreis. Die Gegend gehört zum vom Umweltministerium ausgewiesenen Wolfsgebiet Oberbergisches Land. Zum Schutz vor Wölfen hat die Frau sieben Herdenschutzhunde, die laut dem Gericht «rund um die Uhr häufig und andauernd bellen». Nach Beschwerden der Nachbarn ordnete die Gemeinde an, die Hunde von 22 bis 6 Uhr sowie sonn- und feiertags auch von 13 bis 15 Uhr in einem geschlossenen Gebäude unterzubringen – und handelte damit rechtens, wie Verwaltungsgericht und nun auch OVG bestätigten.
Zwar gehöre Hundegebell in einer dörflich geprägten Gegend in gewissem Umfang zur ortsüblichen Geräuschkulisse, auch der Herdenschutz sei zu berücksichtigen, teilte das OVG zur Begründung mit. Das Gebell genieße jedoch auch in einem ausgewiesenen Wolfsgebiet keinen absoluten Vorrang vor dem berechtigten Interesse der Nachbarn. Die Frau habe nicht nachgewiesen, auch während der Ruhezeiten zwingend auf den Einsatz der Hunde angewiesen zu sein: Sie verfüge über einen Stall und einen Elektrozaun. Auch habe sie keine Angaben gemacht, wie viele Herdenschutzhunde für die überschaubare Zahl ihrer Nutztiere notwendig wären.