Arbeitnehmer können unbezahlten Urlaub nur innerhalb von drei Jahren bei ihrem früheren Arbeitgeber geltend machen. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat am Dienstag entschieden, dass die Verjährungsfrist für Ansprüche auf finanziellen Ausgleich für unbezahlten Urlaub nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortbesteht.
Aufgrund von Änderungen in der Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen in den letzten Jahren hat das Gericht für die Altfälle eine Übergangsfrist von 2018 bis 2021 eingeräumt. Diese Fristen beginnen in der Regel mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Urlaubsanspruch bestritten wird.
Arbeitnehmer, die gehofft hatten, dass nach einem Urlaubsurteil des obersten deutschen Arbeitsrichters im Dezember auch die Verjährung von Schadensersatzansprüchen abgeschafft würde, wurden von der aktuellen Entscheidung enttäuscht. Im niedersächsischen Fall sorgten die Richter jedoch für weitere Aufklärung.
Sie entschieden kurz vor Weihnachten, dass Urlaub in einem bestehenden Arbeitsverhältnis nicht gesetzlich werden könne, wenn der Arbeitgeber seiner Informationspflicht nicht nachkomme und den gesetzlichen Urlaub nicht abmahne.