Die Amtsenthebung des Geschäftsführers des vormaligen Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Rheinland-Pfalz wegen Verstoßes gegen Amtspflichten war rechtmäßig. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Donnerstag entschieden (Aktenzeichen B 1 KR 22/22 R). Beklagter war jetzt der Medizinische Dienst Rheinland-Pfalz.
Der Verwaltungsrat des MDK hatte im Oktober 2013 in einer nicht-öffentlichen Sitzung beschlossen, den Kläger wegen verschiedener anonym erhobener Vorwürfe seines Amtes zu entheben. 2015 und 2016 hatte der Verwaltungsrat weitere Gründe für die Amtsenthebung nachgeschoben. Der Mann legte Widerspruch gegen den Beschluss ein und klagte 2018 vor dem Sozialgericht Mainz. Das Gericht verurteilte den MDK zur Entscheidung über die Widersprüche des Klägers und wies die Klage im Übrigen ab. Der MDK wies die Widersprüche daraufhin zurück.
Gegen das Urteil des Sozialgerichtes legte der frühere Geschäftsführer Rechtsmittel beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz ein. Er beantragte festzustellen, dass der Bescheid über die Amtsenthebung sowie die Beschlüsse über das Nachschieben von Gründen rechtswidrig gewesen seien. Er sah unter anderem einen Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz.
Die Berufung wurde als unbegründet zurückgewiesen. Der Amtsenthebungsbescheid sei formell rechtmäßig, urteilten die Mainzer Richter. Der Verwaltungsrat sei hierfür zuständig und auch beschlussfähig gewesen. Der Kläger sei ordnungsgemäß angehört worden. Er habe zudem grob gegen seine Amtspflichten verstoßen, indem er unter Missachtung der beamtenrechtlichen Regelungen Leistungsprämien und -zulagen an Beamte gewährt habe. Die finanziellen Auswirkungen auf den Beklagten seien erheblich.
Der 1. Senat des BSG folgte dieser Auffassung. Der Kläger habe in grober Weise vorsätzlich gegen seine Amtspflichten als Geschäftsführer des Medizinischen Dienstes verstoßen und einen Schaden von mehreren Zehntausend Euro verursacht, sagte der Vorsitzende Richter. «Sowohl die Dauer des Verstoßes als auch die Höhe des Schadens haben erhebliches Gewicht», führte er aus. Der Amtsenthebungsbescheid sei formell richtig gewesen. Bei der Amtsenthebung aufgrund eines groben Amtspflichtverstoßes handele es sich um eine personelle Angelegenheit, bei der die Öffentlichkeit von Gesetzes wegen ausgeschlossen sei. Das Gericht stelle daher keinen Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz fest. Auch das Nachschieben von Gründen sei zulässig gewesen.
Auch gegen seine fristlose Kündigung hatte der ehemalige MDK-Chef bereits erfolglos geklagt. Das Oberlandesgericht Koblenz entschied 2020, dass sie rechtens gewesen sei. Der Bundesgerichtshof (BGH) ließ 2021 eine Revision gegen die Entscheidung nicht zu.
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