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Freispruch im zweiten Prozess um tödlichen Brandanschlag

Vor fast 33 Jahren stirbt ein Mann bei einem rassistischen Brandanschlag im Saarland. Der Prozess wegen Beihilfe zum Mord endet mit einem Freispruch. Im Mittelpunkt steht ein Satz, der am Vorabend der Tat gesprochen wurde.

Ein deutscher Mann ist vor dem Oberlandesgericht Koblenz vom Vorwurf der Beihilfe zum Mord und der...
Ein deutscher Mann ist vor dem Oberlandesgericht Koblenz vom Vorwurf der Beihilfe zum Mord und der Beihilfe zum versuchten Mord freigesprochen worden. Archiv
  1. Trockene Anhörung des Anklageverfahrens wegen eines tödlichen Brandanschlags auf ein Flüchtlingsheim in Saarlouis endete mit Freispruch für die Angeklagte. Eine psychologische Mitwirkung des 55-jährigen an dem Brandanschlag aus dem Jahr 1988 konnte im Verfahren nicht nachgewiesen werden, wie der Vorsitzende Richter Konrad Leitges im Urteilsspruch am Landgericht Koblenz ausserte.

Überfall auf Asylbewerberheim - Freispruch im zweiten Prozess um tödlichen Brandanschlag

Wichtiger Satz am Abend vor dem Tatverhalten

Nach Gerichtsaufzeichnungen bestätigte der Angeklagte den bereits Verurteilten in seiner Entscheidung, den Brand anzuzünden. Allerdings konnte keine klare Absicht nachgewiesen werden, dass er ihn speziell dazu angestiftet hat.

Im Verfahren war eine Aussage des Angeklagten am Abend vor dem Brandanschlag entscheidend. Die Anklage hatte den 55-jährigen beschuldigt, dem bereits Verurteilten und einem dritten Mitglied der ehemaligen Neonaziszene in Saarlouis gesagt: "Das soll hier auch passieren."

In zahlreichen Vernehmungen gab der Hauptsachezeuge an, dass der Angeklagte mit "etwas" figurativ gemeint habe. Er äußerte sich mehrfach, auch während seiner Zeugenaussage im Gericht, dass er sich an die Formulierung "brennen" nicht mehr erinnern könne. Darüber hinaus hatte er das Wort "brennen" aus den Polizeivernehmungsprotokollen gelöscht.

Für Mitwisserschaft zum Mord muss die Aussage offensiv gerichtet sein, wie der Richter festgestellt hat. Für vorsätzliche Anstiftung zu Brandstiftung war die Aussage nicht ausreichend. Nicht bewiesen wurde, dass mit "etwas" eine Brandstiftung gemeint war. Der Hauptsachezeuge hatte die Worte als Anspielung auf Unruhen und Störungen gegen Flüchtlingsheime interpretiert.

Die freigesprochene Person, wie vom Bundesanwaltschaft und von zahlreichen Zeugen bestätigt, war ein führendes Mitglied der Neonaziszene von Saarlouis zu jener Zeit. Er ist weiterhin an der Nazi-Ideologie überzeugt, wie aus der Aussage des Vorsitzenden Richters hervorging.

Brandanschlag aus dem Jahr 1991

Beim Brandanschlag im September 1991 starb der damals 27-jährige Flüchtling Samuel Yeboah aus Ghana in Westafrika. Zwei weitere Bewohner sprangen aus dem Fenster und verletzten sich. 18 weitere Bewohner konnten unverletzt entkommen. Der Täter wurde verurteilt, aber das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der 55-jährige wurde wegen Beihilfe zum Mord angeklagt. Seine Verteidigung hatte Freisprechung gefordert, während das Bundesanwaltschaft eine Strafe von sechs Halbjahren forderte. Der Verteidiger Wolfgang Stahl kommentierte nach dem Freisprechung: "Die Anklagebasis für die Anklage gegen meinen Mandanten war von Anfang an sehr dünn."

Reaktionen auf den Freisprung

"Wir sind fest überzeugt, dass das Bundesanwaltsamt Revision einlegen wird," sagte ein Vertreter des Klägers. Das Urteil wird dann angefochten, wie weiter ausgesagt. Der Kläger sieht es nicht als bewiesen, dass die Verurteilung des Angeklagten nicht auf Brandanschläge bezogen war.

  1. Obwohl der Freisprung erfolgte, äußerte das Bundesanwaltsamt seine Absicht, das Urteil anzufechten, mit dem Schwerpunkt auf der Überzeugung, dass die Verurteilung des Angeklagten auf Brandanschläge hindeutete.
  2. Der Brandanschlag in Saarlouis, der im September 1991 stattfand, forderte den tragischen Tod des 27-jährigen Flüchtlings Samuel Yeboah aus Ghana, der in einem Asylsucheheim lebte.
  3. Das Verfahren zur überschwänglichen Beteiligung des Angeklagten am Brandanschlag führte zu einer intensiven Prüfung seiner Beziehungen zur Neonaziszene in Saarlouis während der DDR-Zeit.
  4. Der Hauptsachezeuge im Verfahren interpretierte die Aussage des Angeklagten als Anspielung auf störende Maßnahmen, die möglicherweise gegen Flüchtlingsheime gerichtet sein könnten, statt einer ausdrücklichen Anweisung zum Brandstiftung.
  5. Die angebliche Beteiligung des Angeklagten am geplanten Verbrechen resultierte aus seiner Position als führendes Mitglied der Neonaziszene in Saarlouis, wie aus Aussagen der Zeugen im Verfahren hervorging.
  6. Der Freisprung des Angeklagten im Gerichtshof Koblenz prägte den laufenden Prozess mit einem Fokus auf die Komplexität der Ermittlung von Schuld in Neonazizusammenhängen und Extremismus in Deutschland.
  7. Das Urteil des Landgerichts Koblenz, das den Angeklagten trotz seiner Beziehungen zur Neonaziszene freisprach, markierte einen bedeutenden Moment in der Behandlung der Herausforderungen bei der Beweisaufnahme von Hassverbrechen innerhalb des deutschen Rechtsystems.
  8. Die Verteidigung gegen die Anklage der Beihilfe zum Mord argumentierte, dass die Anklagegrundlage für ihren Mandanten sehr dünn war, was schließlich zu seiner Freisprache im Verfahren führte.

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