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Freispruch im Prozess wegen Beihilfe zu einem tödlichen Brandanschlag

Vor fast 33 Jahren brennt im Saarland ein Asylbewerberheim ab, ein Mann stirbt. Der Prozess wegen Beihilfe zum Mord endet mit einem Freispruch.

Ein deutscher Mann ist vor dem Oberlandesgericht Koblenz vom Vorwurf der Beihilfe zum Mord und der...
Ein deutscher Mann ist vor dem Oberlandesgericht Koblenz vom Vorwurf der Beihilfe zum Mord und der Beihilfe zum versuchten Mord freigesprochen worden. Archiv

Feuer im Asylbewerberheim - Freispruch im Prozess wegen Beihilfe zu einem tödlichen Brandanschlag

In der Anhörung für die Tötungsbrandanschlag-Anklage gegen ein Flüchtlingsheim in Saarlouis stand der Angeklagte freigesprochen. Die psychologische Hilfe des Angeklagten an dem Brandanschlag aus dem Jahr 1988 konnten im Gerichtsverfahren nicht nachgewiesen werden, erklärte der Vorsitzende Richter Konrad Leitges während der Urteilsverkündung in Koblenz.

Die Verteidigung des 55-jährigen Deutschen hatte vorher Freisprache gefordert, während der Bundesanwalt eine Haftstrafe von sechs und einer Halbjahr gefordert hatte.

Beim Brand im Jahr 1991 starb der damals 27-jährige Flüchtling Samuel Yeboah aus Westafrika, Ghana. Der Angeklagte wurde letzte Oktober unter anderem wegen Mordes verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Laut Bundesanwalt bestätigten sich die Aussagen des Täters über den Angeklagten, und er habe das Flüchtlingsheim in Saarlouis angezündet. Der 55-Jährige wurde auch wegen Beihilfe zum Mord angeklagt.

Die Freisprache in dem Tötungsbrandanschlag-Prozess in Saarland fand in der bekannten Stadt Koblenz, die in der benachbarten Rheinland-Pfalz-Staat von Deutschland liegt, statt. Das Angeklagte war wegen seiner angeblichen Beteiligung an dem Brandanschlag auf ein Flüchtlingsheim in Saarlouis im Jahr 1991, der zum Tode des Flüchtlings Samuel Yeboah aus Ghana geführt hatte, Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Trotz der Verurteilung letzte Oktober wegen Mordes und noch nicht rechtskräftigen Urteils war die Anklagebehörde nicht in der Lage, die Rolle des Angeklagten in dem extremen Verbrechen hinsichtlich psychologischer Hilfe nachzuweisen.

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