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Frau kommt nicht aus Lebensversicherung

Justitia
Die Justitia ist an einer Scheibe am Eingang zum Oberlandesgericht zu sehen.

Auch wenn ein Versicherer beim Abschluss einer Lebensversicherung nicht oder fehlerhaft über das Widerspruchsrecht aufgeklärt hat, können Versicherte diese nicht in jedem Fall rückabwickeln. Wenn besonders gravierende Umstände vorliegen, können Gerichte das nach einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) anders entscheiden und die Geltendmachung des Widerspruchsrechts für unzulässig erklären. Das stehe nicht im Widerspruch zur neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, entschied der vierte Zivilsenat in Karlsruhe. (Az. IV ZR 268/21.)

Im konkreten Fall hatte die Klägerin laut dem Urteil im Jahr 1999 zeitgleich mit dem Versicherungsantrag alle Rechte daraus als Sicherheit für ein Baufinanzierungsdarlehen an eine Bank abgetreten. 2018 widersprach sie dem Abschluss der Lebensversicherung, was der Versicherer zurückwies. Die Frau klagte auf Rückzahlung unter anderem der geleisteten Beiträge, insgesamt geht es um fast 114.000 Euro.

Die Klage war in den Vorinstanzen in Freiburg unter anderem deshalb erfolglos geblieben, weil die Verträge ausdrücklich die Versicherungsleistung im Todesfall umfasst habe. Sie habe nur bei Bestehen eines wirksamen Lebensversicherungsvertrages ihren Zweck erfüllt. Der BGH wies die Revision der Klägerin nun zurück. Der Versicherer habe darauf vertraut, dass der Vertrag wirksam ist und die von der Klägerin gezahlten Prämien wie vereinbart investiert.

Allgemein gültige Maßstäbe lassen sich dem Urteil zufolge nicht aufstellen. Die Gerichte müssten im Einzelfall entscheiden. «Die Annahme besonders gravierender Umstände billigt der Senat nur in wenigen Konstellationen, etwa bei der Sicherungsabtretung einschließlich der Todesfallleistung in engem Zusammenhang mit dem Abschluss eines Darlehensvertrages», hieß es. Allein der einmalige Einsatz der Lebensversicherung als Kreditsicherungsmittel sei in der Regel nicht als ein solch besonders gravierender Umstand zu werten.

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