Flüchtlingsunterkunft
Im ursprünglichen Aufnahmezentrum fand das Leben auf kleinem Raum statt. Damit das Zusammenleben funktioniert, müssen Regeln und Standards entwickelt werden. Das Personal in der Unterkunft sollte dazu beitragen, dass diese Regeln umgesetzt und befolgt werden. Diese Regeln gelten grundsätzlich für alle Haushalte, auch für Gemeinschaftsunterkünfte, und (mit wenigen Ausnahmen) auch für Notunterkünfte.
Was muss ich wissen?
Wer kümmert sich um was?
- Jede Familie hat eine „Hausordnung“. Diese Hausordnung enthält die für die Immobilie geltenden Regeln. Zum Beispiel, wenn Sie Besuch haben oder nachts Ruhe haben müssen. Für die Einhaltung dieser Regeln sind die Gebäudeverwalter verantwortlich.
- Sicherheitspersonal (Sicherheitspersonal) ist für die Sicherheit der Bewohner und die Gewährleistung der Ordnung verantwortlich. Sicherheitskräfte können auch die Ausweisdokumente der Besucher überprüfen. Es muss jederzeit mindestens eine weibliche Sicherheitskraft anwesend sein.
- Sozialarbeiter kümmern sich zu Hause um soziale Probleme. Bei Fragen können Sie sich an diese Mitarbeiter wenden. Sie helfen Ihnen zum Beispiel bei der Anmeldung zur Kita, bei der Wohnungssuche oder bei der Suche nach der Adresse eines Arztes oder einer Beratungsstelle.
Bitte beachten Sie:Das Personal der Unterkunft ist nicht für rechtliche Fragen im Zusammenhang mit Ihrem Asylverfahren verantwortlich. Sie haben auch keinen Einfluss auf Ihr Asylverfahren oder die Höhe Ihrer Sozialhilfe. Sie dürfen auch keine Angaben zu Ihrer Person an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) oder andere Behörden weitergeben.
Welche Rechte habe ich?
Notunterkünfte müssen sicherstellen, dass sich alle Bewohner in ihren Häusern sicher fühlen, dass ihre Privatsphäre respektiert wird und dass sie über verfügbare Hilfe informiert werden. Es ist Ihr Recht. Im Juli 2016 hat das Familienministerium gemeinsam mit anderen Organisationen wie UNICEF und Plan International Deutschland e.V. Mindeststandards für den Schutz von Kindern, Jugendlichen und Frauen in Flüchtlingsunterkünften festgelegt, an die sich alle Familien halten sollten. Nach diesen Mindeststandards müssen Kinder, Jugendliche und Frauen vor Bedrohungen und Gewalt geschützt und der Zugang zu medizinischer und psychosozialer Versorgung gewährleistet werden. Auch Kinder und Jugendliche sollten ein eigenes Zimmer haben, in dem sie gemeinsam spielen und lernen können.
Die folgenden Standards und Rechte gelten für die Unterbringung von Familien.
- Als Ehepaar oder als Familie haben Sie das Recht, gemeinsam in einem Zimmer zu leben.
- Frauen dürfen nur mit anderen Frauen in einem Zimmer leben.
- Sie haben Zugang zu einem abschließbaren Raum und einem Schlüssel. Wenn Sie ein Zimmer mit anderen Personen teilen, haben Sie das Recht, einen abschließbaren Schrank zu nutzen.
- Aber im Allgemeinen können Sie nicht entscheiden, in welchem Zimmer Sie übernachten möchten. Auch Alleinreisende können sich nicht aussuchen, mit wem sie ein Zimmer teilen. Wenn Sie Probleme mit Ihrem Mitbewohner haben, wenden Sie sich an einen Sozialarbeiter oder eine Wohnungsverwaltung.
- Hausverwalter dürfen Ihr Zimmer nicht ohne Ihre Erlaubnis betreten.
- Der Check-in des Zimmers ist ohne Ihre Abwesenheit oder ohne vorherige Ankündigung nicht gestattet.
- Sie haben das Recht, tagsüber Besucher zu empfangen.
- Sie haben Anspruch auf saubere Handtücher jede Woche und saubere Betten, wobei die Bettwäsche alle zwei Wochen gewechselt wird.
- Wenn Sie über Nacht auswärts bleiben, müssen Sie die Unterkunftsverwaltung benachrichtigen. Wenn Sie länger als drei Tage abwesend sind, kann die Gastfamilie Ihr Zimmer/Bett an eine andere Person vergeben. Selbstverständlich müssen Ihre persönlichen Gegenstände aufbewahrt werden.
- Sie haben das Recht auf saubere, leicht zugängliche und nach Geschlechtern getrennte Toiletten und Duschen.
- Sie haben das Recht auf eine gesunde, vielfältige und sichere Umgebung. Es gibt jede Menge zu essen. Darf kein Schweinefleisch enthalten.
- Der Hausverwalter muss Sie täglich über eingehende E-Mails benachrichtigen.
Was soll ich tun, wenn meine Rechte verletzt wurden?
Obwohl viele Maßnahmen ergriffen wurden, um die Situation in Gastfamilien zu verbessern, gibt es immer noch einige Unterkünfte, die sich nicht an die Regeln und Standards halten. Sollten zu Hause Probleme auftreten und Ihre Rechte missachtet werden, wenden Sie sich bitte an die Beratungsstelle oder den Flüchtlingsrat in Ihrem Bundesland. Hier finden Sie eine Liste der Beratungsstellen in Ihrem Bundesland.
Wenn Sie in Ihrer Unterkunft beleidigt, diskriminiert, bedroht oder sexuelle oder körperliche Gewalt erfahren haben, wenden Sie sich bitte direkt an den Hausverwalter oder Sozialarbeiter. Wenn diese Methoden nicht helfen oder Teil des Problems sind, wenden Sie sich bitte an die Beratungsstelle. unter Antidiskriminierungsstelle Eine Beratungsstelle finden Sie in Ihrer Nähe. Frauen können auch www.frauen-gegen-violent.de und frauenhauskoordinierung.de Suchen Sie nach Beratungsstellen in Ihrer Sprache und Region. Sie können auch die Helpline anrufen: 08000-116016. Die Mitarbeiter stehen Ihnen Tag und Nacht in vielen verschiedenen Sprachen zur Verfügung.
Kann ich in eine Wohnung einziehen?
Ob Sie in eine Wohnung einziehen dürfen, hängt von Ihrem Aufenthaltsstatus ab:
- Ich habe Anspruch auf Asyl, anerkannten Flüchtling oder subsidiären Schutz: Sie haben das Recht, in eine eigene Wohnung einzuziehen.
- Ich bin Asylbewerber: Ob Sie als Asylbewerber in eine Wohnung ziehen können, hängt von Ihrem Herkunftsland, der Dauer Ihres bisherigen Aufenthalts in Deutschland und Ihrer Lebenssituation ab Landesvorschriften. Grundsätzlich müssen Asylbewerber mindestens sechs Wochen und bis zu 24 Monate in einer Erstaufnahmeeinrichtung bleiben. Sie müssen zwar in der Erstaufnahmeeinrichtung wohnen, der Einzug in eine Wohnung ist Ihnen jedoch nicht gestattet. Bitte beachten Sie: Wenn Sie aus einem sogenannten „sicheren Herkunftsstaat“ kommen, müssen Sie während des gesamten Asylverfahrens und bis zu Ihrer Ausreise bzw. Aufnahme im Asylverfahren in der Erstaufnahmeeinrichtung wohnen Antrag wird abgelehnt. abschieben. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel „Sicheres Herkunftsland“.
- Mein Aufenthalt ist erträglich:Personen, die einen erträglichen Aufenthalt haben, haben grundsätzlich kein Recht, in ein Land zu ziehen. Wohnung. Offiziell sind WGs nur für diejenigen, die es vertragen. In manchen Fällen kann dies sogar zur Bedingung Ihrer Toleranz gemacht werden. In manchen Gemeinden reichen Gemeinschaftsunterkünfte jedoch nicht aus, um alle unterzubringen. In diesem Fall wird Ihnen eine Wohnung zugewiesen oder Sie dürfen sich eine eigene Wohnung suchen. Wenn Sie in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen müssen, können Sie versuchen, bei der Einwanderungsbehörde die Aufhebung dieser Anforderung zu beantragen. Darüber hinaus müssen Sie die Zahlung Ihrer Wohnungsbeiträge beim Sozialamt beantragen. Die Behörden können Ihrem Antrag nachkommen, ihn aber auch ablehnen. Im Allgemeinen sind Ihre Chancen ziemlich gering, es sei denn, Sie können einen wichtigen Grund angeben, beispielsweise eine geistige oder körperliche Erkrankung. Lassen Sie sich vorab von einer Beratungsstelle oder einem Anwalt beraten. Anwälte und Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie auf unserer Seite Lokale Informationen. Geben Sie Ihren Wohnort ein und suchen Sie Asyl-, Aufenthalts- oder Rechtsberatung.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie Einkünfte aus Arbeit erzielen und weiterhin in einer Wohngemeinschaft wohnen, müssen Sie mit einer hohen Miete von Ihrem Gehalt rechnen p >
Kann ich in eine andere Stadt ziehen?
Ob Sie in eine andere Stadt oder Gemeinde ziehen dürfen, hängt von Ihrem Aufenthaltsstatus ab.
Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte Personen, die Sozialleistungen von einem Sozialamt oder Arbeitsamt beziehen, müssen sich in der Regel drei Jahre in dem Bundesland aufhalten, in dem sie sich aufhalten Sie haben ihr Asylverfahren abgeschlossen. Darüber hinaus können die Bundesländer weitere Regelungen erlassen, beispielsweise vorschreiben, dass die Person auch während des Asylverfahrens in der Wohngemeinschaft bleiben muss. Diese „Wohnzuweisung“ ist umstritten. Wenn Sie gute Gründe dafür haben, in eine andere Stadt ziehen zu wollen, können Sie einen „Antrag auf Aufhebung der Wohnsitzzuweisung“ (gemäß § 12a Abs. 5 Abs. 2c AufenthG) bei der für Sie aktuell zuständigen Ausländerbehörde und der gewünschten Ausländerbehörde stellen Lage in der Stadt. Lassen Sie sich von einer Beratungsstelle oder einem Anwalt in Ihrer Nähe beraten.
Asylbewerber und Geduldete müssen grundsätzlich in der Gemeinschaft bleiben, der sie ursprünglich zugewiesen wurden. Ein Umzug ist nur möglich, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen bestreiten und nicht aus finanziellen Einkünften. Sie können umziehen, wenn Sie Unterstützung vom Sozialamt erhalten. Für diejenigen, die finanzielle Unterstützung vom Sozialamt erhalten, gibt es nur wenige Möglichkeiten, die Erlaubnis zum Umzug in eine andere Gemeinde zu erhalten. Generell wird Ihr Antrag von der Ausländerbehörde nur genehmigt, wenn Sie z. B. schwer erkrankt sind und es in Ihrer Gemeinde keinen Arzt gibt, der auf die Behandlung Ihrer Krankheit spezialisiert ist, oder wenn Sie einen erkrankten Angehörigen im Krankenhaus pflegen müssen. Stadt. Sie müssen Ihren Fall mit Beweisen untermauern. Lassen Sie sich vorab von einer Beratungsstelle oder einem Anwalt beraten.
Hinweis: Anwälte und Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie auf unserer SeiteLokale Informationen . Geben Sie Ihren Wohnort ein und suchen Sie Asyl-, Aufenthalts- oder Rechtsberatung.
Muss ich mich wirklich gegen Masern impfen lassen?
Ja. Nach dem Masernschutzgesetz müssen alle in Wohnheimen lebenden Menschen eine Impfung gegen Masern nachweisen. Wenn Sie die Masernimpfung noch nicht erhalten haben, müssen Sie diese innerhalb von 4 Wochen nach der Einreise erhalten. Die Mitarbeiter Ihrer Unterkunft helfen Ihnen gerne weiter. Weitere Informationen finden Sie in unserem Kapitel „Impfung.
Wichtig
Bekomme jeden Tag Post. Manchmal erhält man kurzfristig wichtige Termine bei den Behörden. Es ist sehr wichtig, dass Sie zu allen Terminen pünktlich erscheinen.
Wenn Sie in eine andere Wohnung umziehen oder selbst umziehen, müssen Sie Ihre neue Adresse an die Einwanderungsbehörde und das BAMF senden bzw. angeben. Wenn Sie dies nicht tun, erhalten Sie keine Post mehr und verpassen möglicherweise wichtige Termine oder Fristen.