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Fazit: Döner-Imbiss ist kein Spezialitätenrestaurant

Döner
Zubereitung in einem Döner-Imbiss.

Laut Gerichtsurteil ist ein Döner-Laden kein Spezialitätenrestaurant. Für einen Koch aus der Türkei bedeutet das Urteil, dass er nicht wie geplant in einer Münchner Mensa arbeiten kann. Das teilte das Berliner Verwaltungsgericht am Mittwoch mit.

Sie bestätigt damit die Entscheidung des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Izmir. Die Behörden stellten den Köchen keine Langzeitvisa für die Einreise nach Deutschland aus, mit dem Argument, dass der Imbiss kein Spezialitätenrestaurant sei. (Referenz: VG 14 K 139,19 V)

Der türkische Koch akzeptierte die Entscheidung nicht und klagte – ohne Erfolg. Laut Gericht handelt es sich bei dem Veranstaltungsort nicht um ein Restaurant, in dem Speisen serviert werden und Gäste sich für eine bestimmte Zeit aufhalten. Stattdessen werden die Speisen „vor dem typischen Döner“ an der Verkaufstheke des Schnellrestaurants zubereitet und verkauft.

Das Urteil ist nicht endgültig. Köche können versuchen, eine weitere Prüfung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg abzulegen. Für alle Visumsverfahren sind die Berliner Gerichte zuständig, da das Auswärtige Amt seinen Sitz in der Hauptstadt hat.

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