Familienexil
Wenn Ihre Familie im Rahmen der Familienzusammenführung nach Deutschland gekommen ist, nachdem bei Ihnen Asylberechtigter, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter festgestellt wurde, kann Ihre Familie einen Antrag auf „Familienzusammenführung“ stellen „Asyl“. Familienasyl bedeutet, dass Ihre Familienangehörigen den gleichen Status und alle damit verbundenen Rechte erhalten wie Sie.
Was muss ich wissen?
Die Vor- und Nachteile von Familienasyl sind Was?
Familienasyl hat Vor- und Nachteile:
Ihre Familie hat den gleichen Status wie Sie und alle damit verbundenen Rechte. Das bedeutet, dass auch Ihre Familie den gleichen Status hat wie Sie Das sogenannte „privilegierte Recht auf Familienzusammenführung“. Interessant ist es zum Beispiel, wenn Sie als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling Ihre Eltern nach Deutschland mitnehmen dürfen, Ihre Geschwister jedoch nicht. Sobald Ihre Eltern einen Antrag auf Familienasyl stellen, können sie das Ihre verbliebenen minderjährigen und unverheirateten Kinder nach Deutschland bringen. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass Ihre Familie unabhängig von Ihnen in Deutschland bleiben kann, beispielsweise auch dann, wenn Sie sich von Ihrer Frau oder Ihrem Ehemann trennen möchten.
Familienasyl gilt auch Nachteile: Sobald Ihre Familienangehörigen ebenfalls als Asyl- oder Flüchtlingsberechtigte anerkannt werden, dürfen sie nicht mehr in ihr Heimatland zurückkehren. Darüber hinaus können Sie sich im Rahmen Ihres Familienasylantrags noch einmal überprüfen. Ihre Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn Es gibt gravierende Änderungen in den Umständen in Ihrem Land.
Wenn Sie nicht sicher sind, ob Familienasyl für Sie und Ihre Familie geeignet ist, ist es das Richtige, sich von einer Beratungsstelle oder einer Anwaltskanzlei beraten zu lassen erhalten. Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie auf der Website von Pro Asyl. In unserem Lokale Informationen Auf der Seite „Lokale Informationen“ finden Sie Anwälte, die auf die Beratung von Flüchtlingen und Asylsuchenden spezialisiert sind. Geben Sie Ihren Wohnort ein und suchen Sie nach „Asyl“, „Aufenthalt“ oder „Rechtsberatung“. .
Wer kann Familienasyl beantragen?
Folgende Personen können Familienasyl beantragen:
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- Ehegatte und Lebenspartner li>
- Minderjährige unverheiratete Kinder (sofern sie zum Zeitpunkt der Beantragung von Familienasyl noch minderjährig und unverheiratet sind)
- Eltern von unbegleiteten Minderjährigen (sofern diese zum Zeitpunkt der Entscheidung über Familienasyl letztere sind). ) Noch minderjährig.)
- Unverheiratete minderjährige Geschwister eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings (sofern die Beteiligten zum Zeitpunkt der Stellung des Familienasylantrags noch minderjährig sind) der Entscheidung über den Familienasylantrag)
Wenn:
- Ihre Ehe/Familie bereits in Ihrem Herkunftsland besteht und
- Sie selbst das Recht haben, eine Aufenthaltserlaubnis für eine Person zu erhalten Asylberechtigter, anerkannter Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter. Bitte beachten Sie: Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines nationalen Abschiebungsverbots haben, ist ein Familienasyl nicht möglich.
Wann und wo kann ich Familienasyl beantragen?
Ihre Familie muss innerhalb von drei Monaten nach der Einreise einen Antrag auf Familienasyl stellen.
Ihre Familie stellt einen Familienasylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Hier gibt es zwei Möglichkeiten:
- Wenn Ihre Familie bereits seit mehr als sechs Monaten über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt (z. B. eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung oder eine entsprechende falsche Bescheinigung), kann der Antrag schriftlich gestellt werden zur BAMF-Zentrale in Nürnberg. Auf bamf.de finden Sie die entsprechende Tabelle für Asyl Anwendung. Senden Sie Ihre Anträge per Fax oder Einschreiben und bewahren Sie zwei Kopien des Versandberichts sorgfältig als Beweis auf. Wenn Sie einen schriftlichen Antrag stellen, ist ein Aufenthalt in der Erstaufnahmeeinrichtung in den ersten Wochen nicht erforderlich. Das bedeutet, dass Ihre Familie in dieser Situation mit Ihnen zusammenleben kann.
- Verfügt Ihre Familie noch nicht über eine Aufenthaltserlaubnis für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten (z. B. Aufenthaltserlaubnis zu Familienzwecken, einheitliche oder entsprechende fiktive Bescheinigung), muss der Antrag persönlich bei der BAMF-Außenstelle eingereicht werden für Sie verantwortlich. In diesem Fall muss Ihre Familie in der Regel in der Erstaufnahmeeinrichtung bleiben. Wenn Sie dies vermeiden möchten, müssen Sie vor der Einreichung Ihres Antrags auf Familienzusammenführung bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beim BAMF beantragen. Da bei der Beantragung eines Visums geprüft wurde, ob eine Familienzusammenführung erforderlich ist, kann die Einwanderungsbehörde Ihrer Familie in der Regel sofort eine Aufenthaltserlaubnis in Papierform oder eine sogenannte falsche Bescheinigung für mehr als sechs Monate ausstellen. Eine gefälschte Bescheinigung ist eine Art befristete Aufenthaltserlaubnis. Mit diesen Unterlagen kann Ihre Familie einen schriftlichen Antrag stellen, ohne in der Erstaufnahmeeinrichtung wohnen zu müssen. Die zuständige BAMF-Außenstelle und Ausländerbehörde finden Sie unter bamf.de
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- Bitte beachten Sie: Erst nachdem Sie Ihren Familienasylantrag gestellt haben, kann Ihre Familie bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung beantragen. In diesem Fall erhält sie zusätzlich zur Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis. Der Anspruch Ihrer Familie auf Sozialleistungen, Zugang zum Arbeitsmarkt etc. hängt von der Aufenthaltserlaubnis ab. Das bedeutet, dass Ihre Familie die eingeschränkten Rechte eines Asylbewerbers hat.
- Bitte lassen Sie sich vor der Antragstellung von einer Beratungsstelle oder Anwaltskanzlei beraten. Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie auf der Website von Pro Asyl. Auf unserer Seite Lokale Informationen finden Sie Anwälte, die sich auf die Beratung von Flüchtlingen und Asylsuchenden spezialisiert haben. Geben Sie Ihren Wohnort ein und suchen Sie Asyl-, Aufenthalts- oder Rechtsberatung.
- Wenn Ihr Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung besitzt, bleibt diese Aufenthaltserlaubnis während des Asylverfahrens gültig. Ihre Familie erhält zwar ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis, hat aber alle Rechte einer Person mit Aufenthaltserlaubnis. Dies gilt auch, wenn Ihr Familienangehöriger nach Einreichung eines Familienasylantrags eine Aufenthaltserlaubnis beantragt.
- Wenn Ihr Familienangehöriger keine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als sechs Monaten besitzt oder mit einer falschen Bescheinigung Familienasyl beantragt, wird seine Aufenthaltserlaubnis ungültig, wenn diese länger als sechs Monate gültig ist. Ihre Familie erhält dann eine Aufenthaltserlaubnis und genießt die Rechte und Pflichten eines Asylbewerbers. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Kapitel „Aufenthaltserlaubnis.
- Sie können keinen Antrag auf Familienasyl stellen, wenn über Ihren eigenen Asylantrag noch nicht entschieden oder abgelehnt wurde oder wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines Landes haben, das eine Abschiebung verbietet. Wenn Ihre unverheirateten minderjährigen Kinder nach Ihnen nach Deutschland fliehen, gelten folgende Regeln:
- Für Ihre unverheirateten minderjährigen Kinder wird automatisch ein Asylverfahren eingeleitet, wenn:
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- Sie sich noch in Deutschland befinden Asylverfahren,
- Ihr Asylantrag wurde abgelehnt oder
- Sie haben aufgrund des Abschiebungsverbots (§ 25 Abs. 5 AufenthG) eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
- Sobald das Asylverfahren für Ihr Kind eingeleitet wurde, werden Sie schriftlich benachrichtigt. Außerdem werden Sie gefragt, ob Sie das Asylverfahren für Ihr Kind abbrechen möchten. Bitte lassen Sie sich von einer Beratungsstelle oder Anwaltskanzlei beraten. Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie auf der Website von Pro Asyl. Auf unserer Seite Lokale Informationen finden Sie Anwälte, die sich auf die Beratung von Flüchtlingen und Asylsuchenden spezialisiert haben. Geben Sie Ihren Wohnort ein und suchen Sie Asyl-, Aufenthalts- oder Rechtsberatung.
- Wenn Ihr eigener Asylantrag abgelehnt wird, kann auch der Asylantrag Ihres Kindes abgelehnt werden. Es hat nichts mit Ihnen zu tun, es sei denn, es hat einen eigenen Grund für die Flucht. Wenn Ihre Kinder keine eigenen Gründe für die Flucht haben, werden sie möglicherweise genauso abgelehnt wie Sie. Es erfolgte jedoch keine einfache, sondern eine „offensichtlich unbegründete“ Ablehnung. Eine Ablehnung mit der Begründung „offensichtlich unbegründet“ kann schwerwiegende Folgen bei der Ausreise und der anschließenden möglichen Wiedereinreise haben. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Kapitel „Asylantrag abgelehnt".
- Bitte beachten: Für unverheiratete Kinder, die mit ihren Eltern einreisen, wird das Asylverfahren automatisch eingeleitet, wenn die Eltern einen Asylantrag stellen.
- Wenn Ihre Familie keinen Antrag auf Familienasyl stellen möchte, aber eigene Fluchtgründe hat, sollte sie diese Unterlagen dennoch beim BAMF einreichen. Dies kann später beispielsweise dann wichtig werden, wenn Ihre eigene Anerkennung widerrufen wird und Ihre Familie einen eigenen Asylantrag stellen möchte.
Wichtig
Ich darf keinen Antrag auf Familienasyl stellen. Welche Möglichkeiten habe ich?
Was passiert mit meiner Familie während der Prüfung meines Familienasylantrags?
Quelle: handbookgermany.de