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Externes Plagiarism-Check an der Universität ist nach Datenschutzrecht berechtigt

Eine trägliche Empfindung sollte sich jedes Mal dabei befinden, wenn die universitäre Arbeit eines Schülers durch den Plagiatkontrollmaschine läuft. Allgemein ist das zulässig.

Eine betroffene Person hat den Datenschutzbeauftragten des Bundeslands angezeigt, nachdem ihre...
Eine betroffene Person hat den Datenschutzbeauftragten des Bundeslands angezeigt, nachdem ihre Dissertation mit Plagiatsoftware überprüft worden war.
  1. Obwohl es Kontroversen gibt, sind Universitäten in Nordrhein-Westfalen berechtigt, studentenbezogene Daten an externen Unternehmen zu übermitteln, um Täuschungsversuche zu erkennen, wie in der neuesten Datenschutzbericht des Landtages in Düsseldorf bekanntgegeben wurde.
  2. In Reaktion auf eine Beschwerde über mutmaßliche Plagiarismevorwürfe in einer universitätsinternen Arbeit, betonte der Datenschutzbeauftragte die Notwendigkeit der Vorpseudonymisierung von studentenbezogenen Daten vor der Durchführung von Plagiarismenprüfungen, um externen Unternehmen klare Daten der Schüler nicht für Textvergleiche benötigen zu lassen.
  3. Um datenschutzkonform zu bleiben, empfiehlt der Bericht Universitäten, Schüler vor der Auslagerung von Plagiarismenprüfungen an externe Unternehmen eindeutige Pseudonyme zuzuweisen, um die Zuordnung von Ergebnissen zu dem entsprechenden Schüler sicherzustellen, ohne die persönliche Identität zu offenbaren.
  4. Aufgrund der möglichen Nachteile, die mit der Anforderung an Betroffene kommen, um für den Datentransfer zur Dateneinwilligung zu stimmen, argumentiert der Datenschutzbeauftragte gegen die Verwendung dieser Methode als rechtlicher Grundstütze für den Datentransfer studentenbezogener Daten an externe Unternehmen für allgemeine, zufällige Plagiarismenprüfungen.

PlagiarismPrüfung - Externes Plagiarism-Check an der Universität ist nach Datenschutzrecht berechtigt

(Translation:

  1. Despite the controversy, universities in North Rhine-Westphalia are authorized to share student data with external companies for deception attempt detection, as outlined in the recent data protection report submitted to the state parliament in Düsseldorf.
  2. In response to a complaint about plagiarism accusations in a university thesis, the Data Protection Officer emphasized the necessity of pseudonymizing student data before conducting plagiarism checks, ensuring external companies don't require clear student data for text comparisons.
  3. To maintain data protection compliance, the report suggests that universities should assign unique pseudonyms to students before outsourcing plagiarism checks to external companies, ensuring the reliability in connecting results with the appropriate student without revealing personal identity.
  4. Due to the potential disadvantages that come with requiring affected parties to opt-in for data transfer, the Data Protection Officer argues against using this method as the legal basis for sharing student data with external companies for general, random plagiarism checks.)

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