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Ein Schlangentattoo ist kein Grund, den Polizeidienst zu verweigern

Gericht
Akten liegen vor einem Prozess in einem Landgericht auf dem Tisch.

Eine Tätowierung eines Schlangenkopfes, der in eine Hand beißt, kann nicht der einzige Grund sein, einer Beschäftigung bei der Polizei verweigert zu werden. Nach Bekanntgabe der Entscheidung am Dienstag wies das Verwaltungsgericht Aachen eine erneute Prüfung des Antrags durch Nordrhein-Westfalen an. Die Klägerin aus der Gegend von Dillon wurde wegen einer Tätowierung auf ihrem Unterarm abgewiesen. Das Tattoo stellt einen Händedruck dar, wobei eine Hand durch den Kopf einer Schlange ersetzt wird, die in die andere beißt. Das Gericht erklärte, dass der Mann nicht seine Entlassung im Eilverfahren, sondern eine erneute Vernehmung beantragen könne.

Nach Ansicht des Richters reichten Tätowierungen nicht als Ablehnungsgrund aus. Der Staat hat keine weiteren Umstände angeführt, die Zweifel an der charakterlichen Eignung des Mannes aufkommen lassen könnten. Das Ausbildungsjahr beginnt Anfang September. Grundsätzlich kann das Training auf Anfang Oktober verschoben werden. Bevor dies geschieht, muss über den Antrag erneut entschieden werden. Die Entscheidung des Gerichts ist nicht rechtsverbindlich.

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