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Ein gemeinsamer Wille ist schwer zu ändern

Paare aufgepasst

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Ein Testament ist der letzte Wunsch des Erblassers. Ein gemeinsam verfasstes Testament kann nach dem Tod eines Ehegatten nur noch eingeschränkt geändert werden..aussiedlerbote.de

Ein gemeinsamer Wille ist schwer zu ändern

Der Ehegatte stirbt, aber sein gemeinsames Testament bleibt bestehen. Nachträgliche Änderungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Wer mit einem Ehegatten ein gemeinsames Testament verfasst, kann nach dem Tod des Ehegatten nur noch begrenzte Änderungen an der Urkunde vornehmen. Sofern eine Regelungsänderung aus nachvollziehbaren Gründen als von beiden Parteien gemeinsam vorgenommen angesehen werden kann, ist die Änderung unwirksam. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins hin.

Wenn sich beispielsweise Ehegatten gegenseitig zu Erben ernannt haben und ihre Kinder zu Erben des letzten Verstorbenen geworden sind, kann dies nicht geändert werden. Dies nennt man Vernetzung und die Entscheidung ist bindend. In einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Az.: 2 Wx 259/22) heißt es, dass die gemeinsame Benennung der Schlusserben auch von der Beziehung zwischen Erblasser und Erben abhängt.

Strenge Interdependenzregeln

In diesem Fall setzt der kinderlose Ehegatte zunächst den anderen als Alleinerben ein, nach dem Tod des Letztverstorbenen soll der Patensohn des Mannes den Nachlass erben. Nachdem der Mann gestorben war, machte die Frau ein weiteres Testament, in dem sie ihre alte Freundin als Alleinerbin bestimmte, sodass der Patensohn des Mannes mit leeren Händen ging. Als die Dame starb, betrachteten sich Freunde und Patensohn als rechtmäßige und alleinige Erben. Das Gericht muss für Aufklärung sorgen.

Beschluss: Als wirksamer Alleinerbe kann ein alter Freund des Verstorbenen eingesetzt werden. Das Gericht erklärte, die bisher geltende Ernennung des Patensohns des Mannes zum letzten Erben sei nicht bindend. Von einer wechselseitigen Verwandtschaft kann ausgegangen werden, wenn der erste Verstorbene mit dem späteren Enderben in einer verwandtschaftlichen Beziehung stand oder mit ihm zumindest in ähnlicher Weise eng verwandt war.

Freundliche Beziehungen, gemeinsame Freizeitaktivitäten oder Familienfeiern sind jedoch kein ausreichender Beweis für Intimität. Daher stellt die Tatsache, dass der erste bestimmte Erbe der Patensohn des Verstorbenen ist, keine Gegenseitigkeit sicher. Der Grund ist folgender: Sponsoring allein weist noch nicht auf eine tatsächliche Beziehung hin.

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Quelle: www.ntv.de

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