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Disziplinarklagen gegen AfD-Mann Jens Maier erhoben

Jens Maier
Der AfD-Bundestagsabgeordnete Jens Maier spricht auf einer Kundgebung der sächsischen AfD.(Archivbild)

Sachsens Justizministerium hat eine Disziplinarklage gegen den früheren AfD-Bundestagsabgeordneten und Richter Jens Maier erhoben. Ihm wird die Verletzung von Dienstpflichten in seinem früheren Richteramt am Landgericht Dresden vorgeworfen, teilte das Ministerium mit.

Der sächsische Verfassungsschutz stuft Maier seit 2020 als rechtsextrem ein. Wer durch staatliche Behörden als Rechtsextremist angesehen werde, könne kein glaubwürdiger Repräsentant der Justiz mehr sein, hatte Sachsens Justizministerin Katja Meier (Grüne) argumentiert. «Ich habe immer gesagt, dass wir alle rechtlich zulässigen Möglichkeiten ausschöpfen, um die sächsische Justiz vor Verfassungsfeinden in den eigenen Reihen zu schützen», erklärte die Justizministerin.

Die Disziplinarklage bezieht sich auf Äußerungen von Jens Maier noch vor seiner Wahl in den Bundestag – 2017 habe er über die Gewalttaten des norwegischen Terroristen Anders Breivik unter anderem öffentlich geäußert, dieser sei «aus Verzweiflung» zum Massenmörder geworden. Über die ZDF-Journalistin Marietta Slomka habe er auf seiner Facebook-Seite geschrieben: «GEZ abschaffen, Slomka entsorgen!».

«Richterinnen und Richter haben sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Sie haben sich zudem innerhalb und außerhalb ihres Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten, dass das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit nicht gefährdet wird, und unterliegen der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten», teilte das Ministerium mit.

Die Klage wurde bei dem am Leipziger Landgericht ansässigen Dienstgericht für Richter erhoben. Das Dienstgericht des Bundes beim Bundesgerichtshof (BGH) will am 5. Oktober über den Fall Jens Maier verhandeln. Er wehrt sich gegen ein Urteil des Leipziger Dienstgerichts, mit dem seine Versetzung in den Ruhestand für zulässig erklärt wurde.

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