Die deutsche Rentenversicherung nimmt ebenfalls bestimmte Anpassungen vor. Die Änderungen betreffen insbesondere Altersgrenzen, Zusatzverdienstgrenzen und die Besteuerung von Renten.
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Das ändert sich 2024 für deutsche Rentner
Ab Anfang 2024 wird das reguläre Rentenalter auf 66 Jahre angehoben.
Diese Regel betrifft Personen, die 1958 geboren wurden. Für jüngere Generationen steigt das Eintrittsalter weiter an, in zweimonatigen Abständen. Die normale Altersgrenze von 67 Jahren wird bis 2031 erreicht sein.
Die Altersgrenze für die "Rente ab 63", die für besonders langjährig Versicherte gilt, wird auf 64 Jahre und 4 Monate für 1960 Geborene angehoben.
Für nachfolgende Geburtsjahrgänge steigt das Alter kontinuierlich an, bis im Jahr 2029 das anwendbare Höchstalter von 65 Jahren erreicht wird.
Eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann ohne Abzüge beantragt werden, wenn mindestens 45 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt wurden. Eine vorzeitige Inanspruchnahme, auch mit Abschlägen, ist für diese Rentenart nicht möglich.
Zusammen mit der Anpassung des Eintrittsalters ändert sich auch der Abzugsbetrag für langjährig Versicherte, die die "Rente ab 63" wählen. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) sieht vor, dass ein Abzug von 0,3% pro Monat angewendet wird, wenn die Rente vor Erreichen des regulären Rentenalters beantragt wird.
Ab Januar 2024 ändert sich die Besteuerung für neue Rentner
Denn statt 83% werden nun 84% der Rente besteuert. Das bedeutet, dass 16% der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei bleiben. Diese Änderung betrifft nur Personen, die ab Januar 2024 in Rente gehen.
Der Gesetzgeber plant, den steuerpflichtigen Teil der Rente rückwirkend ab 2023 in Halbprozentschritten zu erhöhen. Der gesetzgeberische Prozess zu dieser Änderung ist jedoch noch nicht abgeschlossen.
Ab 2024 werden die Zusatzverdienstgrenzen für Renten aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit erhöht. Wenn eine Person eine Teilrente wegen Erwerbsminderung bezieht, gilt ab Januar ein jährlicher Mindestzusatzverdienstgrenze von 37.117,50 Euro.
Für Vollrenten wegen Erwerbsminderung liegt diese Grenze bei 18.558,75 Euro pro Jahr.