Wie lange kann ein privater Abschleppdienst Gebühren für das Parken eines abtransportierten Autos erheben? Könnten diese Kosten Tausende von Dollar betragen? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute einen Fall aus Sachsen verhandelt, in dem das Unternehmen Schadensersatz in Höhe von 4.935 Euro verlangt. Allerdings sprach ihm das Oberlandesgericht (OLG) Dresden im Berufungsverfahren nur 75 Euro zu.
Bettina Brückner, die Vorsitzende Richterin in Karlsruhe, sagte, Zivilgerichte würden die Situation anders bewerten. Darüber hinaus ist die Lösung alltäglicher Probleme im Zivilrecht oft komplex, was auch den Studierenden ein Anliegen ist. Der 5. Zivilsenat will seine Entscheidung am 17. November bekannt geben. (AF.: V ZR 192/22)
Der Streit zog sich in die Länge
Die Differenz der Beträge war in diesem Fall groß, da der Besitzer nach einigen Jahren die Rückgabe seines Autos verlangte Tage Abschleppen. Doch das Unternehmen verweigert dies, solange es nicht die tägliche Abschleppgebühr von rund 270 Euro und die Parkgebühr von 15 Euro zahlt. Der Streit zog sich in die Länge: Als das Landgericht Dresden das Verfahren verhandelte und das Auto freigab, war es bereits 329 Tage auf dem Gelände des Abschleppunternehmens geparkt, die Gesamtsumme belief sich also auf mehr als 4.900 Euro.
Obwohl der Kläger argumentierte, dass das Bezirksgericht entschieden habe, dass alle Kosten zu tragen seien, hob das Oberbezirksgericht diese Entscheidung weitgehend auf. Der Halter muss zwar für das Abschleppen und die Lagerung auf dem Gelände des Abschleppunternehmens aufkommen, allerdings nicht auf unbestimmte Zeit, sondern nur, wenn er deutlich macht, dass er das Fahrzeug zurückhaben möchte.
Das Unternehmen tut dies. Das OLG entschied, dass das Fahrzeug zur Sicherstellung der Abschleppkosten einbehalten werden dürfe. Es können aber keine Standgebühren mehr erwirtschaftet werden. Das Abschleppunternehmen legte jedoch Berufung ein.
„Es spricht viel für die Ansicht des Berufungsgerichts“, sagte Bruckner in seiner vorläufigen Beurteilung des Falles. Mit Vertretern beider Parteien diskutierten die Richter auch über Alternativen: etwa das Abstellen des abgeschleppten Fahrzeugs auf einem öffentlichen Parkplatz und ggf. den Einbau von Parkkrallen bis zur Bezahlung der Abschleppkosten.
Eine allgemeine Aufklärung ist schwierig
Bruckner machte deutlich, dass viele Fragen auftauchen: In welchem Umkreis sollen freie Parkplätze gefunden werden? Wie lange wird es dauern, bis Sie es finden? Können teure Autos in Gewerbegebieten ohne Licht geparkt werden? Was passiert, wenn ein Mobiltelefon (also potenziell gestohlenes Eigentum) gut sichtbar auf dem Sitz liegt?
Eine generelle Klärung sei vor diesem Hintergrund laut Bruckner nahezu unmöglich. Dies kann auf eine holzschnittartige Lösung hinauslaufen.
Übrigens hat der Kläger das Auto an die Schwester des Klägers geliehen, die es illegal in einem privaten Innenhof eines Komplexes geparkt hat. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts haftete der Fahrzeughalter auch für die behauptete Sachbeeinträchtigung durch Falschparken.