BGH verhandelt über Kostenregelungen im Vertrag von Lister
Am Dienstag befasst sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit den Abschluss- und Maklerprovisionsklauseln einer bayerischen Sparkasse in einem ihrer Riester-Rentenmodelle. Ein Urteil kann sich auf zahlreiche Verträge auswirken. Doch der Teufel steckt im Detail.
Konkret geht es laut BGH um folgende Regelung: „Wird eine Leibrente vereinbart, kann vom Sparer die Zahlung von Abschlusskosten und/oder Maklergebühren verlangt werden.“ Leibrenten sind Zusatzrenten, In der Regel bis zum Tod zahlbar. Aus Sicht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ist diese Klausel ungültig, da sie unklar und nicht leicht verständlich ist und damit gegen die Gebote von Treu und Glauben verstößt und die Interessen der Einleger unbillig beeinträchtigt.
Wie ein Sprecher des Deutschen Sparkassen- und Börsenverbandes erklärt, kommt es darauf an, dass nach der Sparphase in die Zahlungsphase eintritt. Anschließend beauftragt der Kunde die Sparkasse mit dem Abschluss einer Sofortrente (Sofortrente) oder einer aufgeschobenen lebenslangen Rente (Zahlungsplan) von der Versicherungsgesellschaft. „Nur in diesem Fall fallen Kosten an und die hier besprochenen Klauseln informieren den Kunden über den Vertragsabschluss in der Sparphase.“ Diese Kosten werden nicht direkt von der Sparkasse, sondern von Drittanbietern getragen.
Das Landgericht München und das Oberlandesgericht (OLG) urteilten zugunsten der Verbraucherschützer. Dagegen legte die Sparkasse Günzburg-Krumbach Berufung ein. Ob der BGH in Karlsruhe am Dienstag ein Urteil fällen wird, war unklar.
Riester-Verträge sind bundesweit erhältlich
Nach Angaben der Verbraucherzentrale sind zahlreiche Kunden in Baden-Württemberg betroffen. Die Sparkasse Günzburg-Krumbach bietet Riester-Verträge bereits bundesweit an. Diese Klausel soll in den Verträgen verschiedener Sparkassen enthalten sein. „Grundsätzlich könnte sich die Entscheidung auch auf andere Riester-Sparverträge auswirken, sofern diese Verträge auch undurchsichtige Regelungen zu den Kosten des Übergangs in die Rentenversicherung enthalten.“ Ein Sprecher des Sparkassenverbandes erklärte, dass Sparkassen verschiedene „S“-Vorsorgen anbieten „Letztendlich gestaltet jedoch jede Sparkasse ihre Konditionen/Verträge individuell, sodass hierzu keine allgemeingültige Aussage getroffen werden kann.“ „Die Institute bieten das Produkt nicht mehr an. Anders als das OLG wird der Verband die Klausel nicht als Kostenklausel, sondern als einen nach dem Rentenvertragszertifizierungsgesetz erforderlichen Hinweis behandeln.“
Die Abwägung der möglichen Folgen Auch die Urteilsformel unterscheidet sich daher: Hält der BGH die Klausel für eine Kostenklausel, so kann die Sparkasse aus Verbandssicht die Erstattung der dem Drittanbieter entstandenen Kosten verlangen.
Niels Nauhauser, Vorstandsvorsitzender der Sparkasse, sagte jedoch: „Sollte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg die Regelung aufgrund mangelnder Transparenz für rechtswidrig halten, wird die Regelung ersatzlos gestrichen.“ „Entscheidend sind dann die sachlichen Gründe.“ Nach unserer derzeitigen Rechtsauffassung haften Sparkassen vertraglich für die Beiträge zur Altersvorsorge und dürfen die mit der Altersvorsorge verbundenen Kosten nicht an ihre Kunden weitergeben. ”
Quelle: www.dpa.com