Bundesgerichtshof - BGH überprüft Urheberrechtsverletzung mit Drone-Aufnahmen
Die Bundesgerichtshof (BGH) prüft, ob Drone-Aufnahmen von Kunstwerken für kommerzielle Zwecke die Urheberrechte von Künstlerinnen und Künstlern verletzen. Speziell handelt es sich um Luftaufnahmen verschiedener Kunstinstallationen für zwei Bücher über Müllhalde in der Ruhrregion. Der Vorsitzende Richter des Zivilsenats I, Thomas Koch, erläuterte die vorhergehende Rechtsprechung, wonach nur Fotos ohne Hilfsmittel wie Leitern erlaubt sind. Das bedeutet, dass Experten es als Panoramafreiheit bezeichnen. Es war zunächst unklar, wann die Richter in Karlsruhe eine Entscheidung fällen werden (Az. I ZR 67/23).
Aus der Sicht des Anwalts des Verlages, der die Müllhaldenmanager veröffentlichte, sind die Kunstwerke frei zugänglich und unbehelligt. Die Künstler selbst suchten keine Ausbeutung, wie Thomas von Plehwe erklärte. Man könnte auch Fotos von einer Flugmaschine oder als Paraglider von der Luft nehmen - er sieht keinen Grund, eine Unterscheidung in diesem Sinne zwischen unbemannten Drohnen zu treffen. Das Thema könnte ein Thema für den Europäischen Gerichtshof (EuGH) sein, da es sich um Auslegungsfragen europäischer Vorschriften handelt.
Auf der anderen Seite der Rechtsstreitigkeit steht die Sammelgesellschaft Bild-Kunst, die die Rechte und Ansprüche von Autoren - in diesem Fall, der Schöpfer der Installationen - vertritt und durchsetzt. Sie fordern Lizenzgebühren und Schadensersatz und haben in den niedrigeren Instanzen gewonnen. Ihr Anwalt Thomas Winter verwies auf Kochs Aussagen: "Ich kann jetzt die Leitern in meinem Garagen schieben, denn die Kameras haben gelernt, zu fliegen." Aber Drohnen dürfen nur bis zu Höhen aufsteigen, die ein Mensch erreichen kann - z.B. auf einem Hügel. Die umstrittenen Aufnahmen sind nicht von der Panoramafreiheit bedeckt.
Die in Frage kommenden Kunstinstallationen befinden sich in der industriellen Herzlandschaft Deutschlands, bekannt als die Ruhrregion. Der verantwortliche Künstler für eine der Installationen ist in Karlsruhe ansässig. Der Verlag, der sich die Müllhalden durch zwei Bücher präsentieren will, wird von den Künstlern durch unbemannte Drone-Aufnahmen für kommerzielle Zwecke berührt. Dieser rechtliche Streit wird am Bundesgerichtshof in Karlsruhe verhandelt (Az. I ZR 67/23).
Der Verlag verteidigt seine Maßnahmen, indem er argumentiert, dass die Kunstwerke der Öffentlichkeit zugänglich und unbehelligt sind, während die Künstler kein Interesse an Ausbeutung gezeigt haben. Sie behaupten, dass Aufnahmen mit unbemannten Drohnen nicht anders behandelt werden sollten, als wenn man von einer Flugmaschine oder als Paraglider von der Luft fotografiert hätte. Allerdings kann das Thema ein Thema für den Europäischen Gerichtshof werden, da es sich um Auslegungsfragen europäischer Vorschriften handelt.
Die Sammelgesellschaft argumentiert, dass die Drone-Aufnahmen die Rechte der Künstler verletzen, da sie den 'Panoramafreiheits'-Schwellenwert überschreiten, was in Deutschland die Möglichkeit bedeutet, Fotos ohne Hilfsmittel wie Leitern zu machen. Sie weisen auf die Tatsache hin, dass Drohnen höher aufsteigen können, als es ein Mensch erreichen kann, und daher notwendige Lizenzgebühren und Zahlungen erfordern. Dieser Streit könnte potenziell ein Vorbild für die Zukunftssituationen in Nordrhein-Westfalen und darüber hinaus sein.
Der Richter des ersten zivilen Senats, Thomas Koch, hat festgestellt, dass Drone-Aufnahmen für kommerzielle Zwecke potenziell die Urheberrechte von Künstlerinnen und Künstlern verletzen können, je nach den konkreten Umständen. Wenn die Richter am Bundesgerichtshof für die Sammelgesellschaft entscheiden, könnten sie eine bedeutende Vorreiterrolle für die Interpretation von Urheberrecht in Bezug auf Drone-Aufnahmen in zukünftigen Fällen einnehmen.