BGH: Stuttgarter Fernwärmenetz fällt nach Vertragskündigung mit EnBW nicht an die Stadt
Die Landeshauptstadt Baden-Württembergs will bis 2035 klimaneutral werden und die Fernwärmeversorgung auf 38 % der Stadt deutlich ausbauen. Diese soll aus erneuerbarer Energie stammen.
Zunächst schloss die Stadt 1994 mit dem städtischen Unternehmen TWS einen Vertrag über die Verlegung von Rohren und den Betrieb des Fernwärmenetzes ab. TWS ist nun Teil der EnBW-Gruppe, die das Fernwärmenetz auf die heutige Länge erweitert. Derzeit verfügen rund 18 % der städtischen Gebiete über Fernwärme.
Kurz vor Vertragsende im Jahr 2014 hoffte die Stadt auf eine erneute Ausschreibung der Nutzungsrechte. Sie leitete den Prozess ein, damit sich acht Interessenten melden konnten. Nachdem eine Bürgerinitiative die Gemeinde gebeten hatte, den Betrieb des Netzwerks zu übernehmen, entschied der Gemeinderat entsprechend: Die Gemeinde sollte Eigentümer und Betrieb übernehmen.
Das Vergabeverfahren wurde 2016 ausgesetzt und ist noch in der Schwebe. Die EnBW liefert vorerst weiter. Fernwärmeleitungen werden überwiegend auf kommunalen Grundstücken verlegt. Die Stadt ging vor Gericht, um sich den Besitz des Netzwerks zu sichern.
Sie verlor den Prozess vor dem Landgericht Stuttgart. Auch das Oberlandesgericht hat den Stadttitel im Berufungsverfahren nicht verliehen. Auch die Anfrage der EnBW nach einem Angebot für einen Neuvertrag lehnte sie ab. Das Oberste Bezirksgericht entschied jedoch im Jahr 2020, dass die Stadt die Entfernung des Systems auf ihrem Grundstück beantragen könne.
Der BGH hat diese Entscheidung nur geringfügig geändert. Er wies die Berufung der Stadt ab. Das Eigentum an der Versorgungsleitung geht nicht automatisch auf sie über, da der Vertrag mit dem Lieferanten gekündigt wurde. Der BGH erklärte, die Stadt könne von der EnBW nicht verlangen, ihr das Eigentum an der Netzanlage zu übertragen.
Das Verfahren zur Vergabe künftiger Netzbetreiber hat begonnen, ist aber noch nicht abgeschlossen. Die EnBW hat einen Antrag gestellt, dass die EnBW oder ein anderes Unternehmen das Fernwärmenetz künftig weiter betreiben darf. Deshalb hat die Stadt kein rechtliches Interesse daran, Eigentümerin zu werden.
Auch die Berufung der EnBW wurde weitgehend abgewiesen. Der BGH erklärte, dass die Stadt das dauerhafte Monopol des Unternehmens nicht hinnehmen müsse. Stuttgart darf befristete Nutzungsrechte vergeben und Online-Wettbewerbe veranstalten. Anders als das Oberlandesgericht entschied das Bundesgericht, dass EnBW nicht verpflichtet sei, Netzleitungen auf kommunalem Gelände zu entfernen.
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Quelle: www.stern.de