zum Inhalt

BGH: Parkplätze sind generell nicht „rechts vor links“

Kraftfahrzeuge
Zahlreiche Autos stehen auf einem Parkplatz.

In Parkhäusern ohne zusätzliche Vorfahrtsregelung gilt grundsätzlich nicht „rechts vor links“ – und jetzt hat der BGH erstmals klargestellt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass es für die Sicherheit besser ist, wenn Autofahrer aufeinander Rücksicht nehmen und sich über die Vorfahrt einigen müssen. Zuvor waren die Gerichte der Vorinstanzen in dieser Frage uneinig. Das November-Urteil wurde am Mittwoch in Karlsruhe verkündet.

Im Fall Lübeck waren zwei Autofahrer auf dem Parkplatz eines Baumarktes in einen Unfall verwickelt, weil sie sich nicht rechtzeitig trafen, um einen Sattelzug abzustellen.Der Kläger kam von rechts und gab das an daher ist er nicht für den Verlust verantwortlich.

Allerdings gilt laut BGH „rechts vorne links“ für Parkplätze nur in Ausnahmefällen – nämlich dann, wenn die Fahrspur einen „ausgeprägten Straßencharakter“ hat. Dies gelte nur für Fahrspuren, die ausdrücklich „in erster Linie dem Ein- und Aussteigen und damit dem Verkehrsfluss dienen“. Typischerweise werden diese Flächen aber hauptsächlich zum Rangieren und Be- und Entladen genutzt, wobei auch Personen zu Fuß unterwegs sind – was laut Urteil „schnelles Fahren verhindert“. Hier sind keine strengen Vorfahrtsregeln erforderlich.

Der Oberste Zivilrichter selbst glaubt, dass viele Menschen immer noch denken werden, dass die “etablierte Regel” “erst rechts und dann links” auch für Parkplätze gilt. Sie schreiben, es müsse immer „damit gerechnet werden, dass ein von rechts kommender Fahrer – zu Unrecht – glaubt, Vorfahrt zu haben“. Aber das ist kein Grund, diejenigen zu „privilegieren“, die von rechts kommen.

Zwei Autofahrer auf dem Parkplatz des Baumarkts müssen sich nun 30 % bzw. 70 % des Schadens teilen. Beide bewegten sich zu schnell durch das Durcheinander, aber einer war schneller als der andere. Er muss also mehr bezahlen. (Az. VI ZR 344/21)

Kommentare

Aktuelles