Klarstellung für rund 1,7 Millionen Versicherte der Versorgungskassen des Bundes und der Länder (VBL): In einem mehrjährigen Rechtsstreit um Zusatzrenten für Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst hat das Bundesgericht ( Der BGH bestätigte die jüngste Einigung der Tarifparteien.
Am Mittwoch befasste sich Karlsruhes oberster Zivilrichter zum dritten Mal mit der Frage der Übergangsregelungen und der Anrechnung von Rentenansprüchen. Im Jahr 2002 auf das neue System umgestellt. Sie gelangten zu dem Schluss, dass diese Fassungen ebenso wie die beiden Vorgängerfassungen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verstießen, und wies die Berufung der Kläger in einem Grundsatzurteil ab. (Az. IV ZR 120/22)
Der BGH hat die ursprüngliche Regelung aufgehoben
Die VBL wurde beauftragt, für Arbeitnehmer und Arbeitnehmer beteiligter Arbeitgeber eine zusätzliche Altersvorsorge zur Invaliditäts- und Hinterbliebenenvorsorge vorzusehen Vorteile. Im Jahr 2002 hat die VBL ihr System rückwirkend zum 31. Dezember 2001 von einem Gesamtversorgungssystem auf Basis der Beamtenversorgung auf ein beitragsfinanziertes betriebliches Rentensystem auf Basis eines Punktemodells umgestellt.
Damals galten Versicherte unter 55 Jahren in der VBL-Einstufung als „fern von Renten“ und wurden daher schlechter behandelt als ältere Menschen. Der BGH hob die ursprünglichen Regelungen auf und nahm Verbesserungen vor.
Im Jahr 2017 einigten sich die Tarifparteien auf eine weitere Verbesserung, die von der VBL übernommen wurde. Vor allem wurde bei der Ermittlung des sogenannten Startguthabens der bisherige Anteilssatz von 2,25 Prozentpunkten durch einen variablen Anteilssatz ersetzt. Diese beträgt laut BGH 2,25 bis 2,5 Prozentpunkte – abhängig von der Pflichtversicherungszeit, die der jeweilige Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichen kann.
Auch danach reichten viele Versicherte Klagen gegen die VBL ein. Im konkreten Fall verlor der Kläger sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe und legte Berufung ein.
Ihre Vertreter bemängelten unter anderem die bei den Berechnungen verwendete Näherungsmethode. . Frauen und Menschen mit Schwerbehinderungen werden benachteiligt. Aus ihrer Sicht sollten externe Experten die zugrunde liegenden VBL-Daten untersuchen.
Annähernder Prozess erleichtert die Bearbeitung
Die BGH-Anwälte der VBL wiesen diese Kritik zurück. Das Annäherungsverfahren begünstigte die Klägerin besonders: Obwohl bei der Berechnung des Startguthabens von einer Rente von 1.300 Euro ausgegangen worden sei, habe sie tatsächlich 1.700 Euro erhalten.
Oberster Richter des Vierten Zivilsenats, Christoph Karczewski, erklärte, dass Näherungsmethoden die Bewältigung hochkomplexer Probleme erleichtern. „Allerdings müssen die Schwierigkeiten und Ungerechtigkeiten, die mit einer solchen Ungleichbehandlung im Einzelfall einhergehen, in Kauf genommen werden.“ Solange eine erhebliche Zahl der Betroffenen nicht erheblich benachteiligt werde, sei das in Ordnung. Aufgrund der großen Zahl betroffener Personen ist es auch sinnvoll, bei der Änderung solcher Systeme Verallgemeinerungen vorzunehmen.
Ausfälle im Erwerbsleben (z.B. durch Kinderbetreuung) werden ausgeglichen. Frauen seien also nicht benachteiligt, sagte Karczewski. Anders als bisherige Regelungen können auch Menschen im Alter von 20 bis 7 Monaten bis 25 Jahren die höchstmögliche Pflegestufe erhalten. Mitarbeiter mit längeren Einarbeitungszeiten werden somit nicht mehr benachteiligt.
Ein VBL-Sprecher sagte, dass neue Mitarbeiter, die nach 2002 geboren wurden, von dieser Entscheidung nicht betroffen seien. Der Sprecher erklärte außerdem, dass aufgrund früherer Urteile zusätzliche Gebühren erforderlich seien. „Diese werden an Menschen vergeben, die bereits im Ruhestand sind.“ Weder Versicherte noch Rentner seien schlechter gestellt.