- Eine Person, die auf dem Internet werbt und durchschnittliche Sternbewertungen aufweist, wie vom Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, muss laut einem Urteil keine Kundengutachten ausführlich nach Einzelsternklassen aufzeigen. Ein typischer Konsument ist auf eine Durchschnittsbewertung gewöhnlich daran gewöhnt, dass sie aus einer Mischung von guten und schlechten Bewertungen besteht, die sich erheblich voneinander unterscheiden können, urteilte das Erste Zivilsenat in Karlsruhe (Az. I ZR 143/23).
- solche Offenlegung, wie von der Zentralstelle gegen unlautere Wettbewerbsmethoden verlangt, bietet dem BGH nicht signifikanten zusätzlichen Wert. "Insbesondere kann sie keine Einblick in die Gründe gewähren, die eine Kunde zu einer spezifischen Bewertung veranlasst haben", lautete die Begründung.
- Der Kläger hatte ursprünglich wegen einer Werbung auf einer Seite klageleiten lassen, die Real Immobilienverkäufer mit Real Immobilienmaklern verbindet. Die Werbung in Frage stand, die angeblich durchschnittliche Kundengutachten ohne Angabe der Gesamtaufzeichnungen, der Zeitraum der Bewertungen oder einer Aufschlüsselung nach Einzelsternklassen benutzte.
- Das Landgericht Hamburg hatte den Angeklagten 2022 verboten, solche Kundengutachten in seiner Immobilienwerbung ohne Angabe der Gesamtaufzeichnungen und der Zeitraum der Kundengutachten zu verwenden. Der Angeklagte hatte eine Verfügung gegen die Werbung ohne Offenlegung von Kundengutachten nach Einzelsternklassen verlangt, was aber abgelehnt wurde. Das Hamburg Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung, und jetzt hat das BGH dem Folge.
- Der Kläger argumentierte, dass die Verwendung des Durchschnittssternbewertungen des Angeklagten in seiner Immobilienwerbung täuschend war, da sie die Gesamtaufzeichnungen, den Zeitraum der Bewertungen oder eine Aufschlüsselung nach Einzelsternklassen nicht offenlegten.
- Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Deutschland, hat in einem Fall eine Person untersucht, die auf dem Web mit durchschnittlichen Sternbewertungen werbt, und das Gericht hat festgestellt, dass sie nicht verpflichtet war, Kundengutachten ausführlich nach Einzelsternklassen aufzulisten.
- Trotz der Anforderung der Zentralstelle gegen unlautere Wettbewerbsmethoden hat das BGH festgestellt, dass die Offenlegung von Kundengutachten ausführlich nicht signifikanten zusätzlichen Wert bietet, da sie keine Einblick in die Gründe gewährt, die eine Kunde zu einer spezifischen Bewertung veranlasst hat.
- In einem vorherigen Gerichtsverfahren in Hamburg hatte das Landgericht Hamburg den Angeklagten 2022 verboten, solche Kundengutachten in seiner Immobilienwerbung ohne Angabe der Gesamtaufzeichnungen und der Zeitraum der Kundengutachten zu verwenden.
- Nachdem das Hamburg Oberlandesgericht diese Entscheidung bestätigt hatte, hat das BGH in Deutschland nun die Befunde der unteren Gerichte bestätigt, weiter etablierend eine Precedens für die Immobilienwerbung in Deutschland, die eine ausführliche Offenlegung von Kundengutachten erfordert.
Kundenbewertungen - BGH: Eine Durchschnittswert reicht für Werbung mit Kundengutachten
(Please note that the German text may not perfectly match the original English text due to the limitations of machine translation and the complexity of the legal text.)