Der rheinland-pfälzische CDU-Chef Christian Baldauf hat sich für ein hartes Vorgehen im Fall von Menschen ausgesprochen, die hierzulande den Angriff der islamistischen Hamas auf Israel gutheißen. Dabei brachte der Unionspolitiker am Mittwoch auch Gesetzesänderungen mit Blick auf Menschen mit doppelter Staatsbürgerschaft ins Spiel. Das Integrationsministerium verwies daraufhin auf die Rechtslage.
Dass im Land der Schoah «wieder Häuser mit einem Davidstern markiert werden, dass Menschen auf offener Straße die fürchterlichen Gräueltaten gegen Juden bejubeln, dagegen muss mit äußerster Härte vorgegangen werden», sagte Baldauf laut Mitteilung. «Den Terror der Hamas zu feiern ist mit der deutschen Staatsangehörigkeit nicht vereinbar.» Wer die Ordnung hierzulande nicht akzeptiere und die innere Sicherheit gefährde, dürfe nicht länger vom «doppelten Pass» profitieren – «der muss unser Land verlassen».
Mit Blick auf die Bundesregierung forderte Baldauf einen entsprechenden Gesetzesentwurf. Auch eine Änderung des Grundgesetzes komme dabei in Betracht. Im Grundgesetz heißt es in Artikel 16 unter anderem: «Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.»
«Wir müssen die Möglichkeiten zumindest prüfen», sagte Baldauf mit Blick auf mögliche Gesetzesänderungen. In gewissen Fällen müsse auch die nach dem Aufenthaltsgesetz mögliche erleichterte Ausweisung ausländischer Staatsbürger konsequent umgesetzt werden.
Das grün geführte Integrationsministerium in Mainz fragte in Richtung von Baldauf, inwiefern es möglich sein solle, Menschen mit doppelter Staatsbürgerschaft die deutsche zu entziehen. Eine Rücknahme einer Einbürgerung sei gesetzlich klar geregelt. Nach Paragraf 35 des Staatsangehörigkeitsgesetzes könne eine rechtswidrige Einbürgerung nur zurückgenommen werden, wenn diese durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder aufgrund vorsätzlich unrichtiger oder unvollständiger Angaben erfolgt sei. Die Rücknahme unterliege einer gesetzlichen Verfallfrist und dürfe nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Aushändigung der Einbürgerung erfolgen.