Im Jahr 2023 erwarten die Autofahrer einige Änderungen, darunter auch die Autokennzeichen. Grundlage für die Änderungen ist der Gesetzesentwurf des Bundesverkehrsministers Volker Wissing (FDP), der am 15. Februar vom Ministerrat genehmigt wurde. Dies betrifft die Fahrzeugzulassung.
Autokennzeichen: neue Regeln
Die Neuregistrierung von Fahrzeugen in Deutschland soll noch digitaler werden, laut dem Plan des Verkehrsministeriums, was einige Neuerungen für Autofahrer mit sich bringen wird. Diese sollen ab dem 1. September 2023 in Kraft treten, nach Zustimmung des Bundesrats.
Übersicht über alles, was Sie über die neue Fahrzeugzulassungsverordnung wissen müssen
Die Regeln, die gelten, werden durch die Fahrzeugzulassungsverordnung geregelt. Die Hauptregel lautet: Zuerst müssen Sie das Auto registrieren, dann dürfen Sie es fahren.
Dieser Prozess wird jetzt vereinfacht. “Ab September wird es so sein: Sie registrieren das Auto online und fahren sofort los”, erklärt Verkehrsminister Wissing in einer Pressemitteilung zu den Änderungen.
Nach der Registrierung dürfen Sie dann zehn Tage lang ohne Fahrzeugpapiere und ohne Aufkleber auf dem Nummernschild fahren. Bisher mussten Autofahrer warten, bis die entsprechenden Dokumente per Post eingehen. Ab dem 1. September reicht als Nachweis eine digitale Registrierungsbenachrichtigung aus, berichtet hna.de.
Autokennzeichen: Die Fahrzeugzulassung wird online
Kennzeichen ohne Aufkleber sind zehn Tage lang gültig.
Laut dem Ministerium können Autofahrer bereits ab dem 1. Oktober 2019 die “i-Kfz”-Portale – die Internetfahrzeugzulassung – nutzen, um alle gängigen Zulassungsverfahren online durchzuführen. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr erläutert auf seiner Website, welche Anforderungen und Dokumente für die Online-Fahrzeugzulassung erforderlich sind.
Für die Online-Zulassung eines völlig neuen Fahrzeugs müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
- Ein völlig neues Fahrzeug, das erstmalig zugelassen wird.
- Die Zulassungsbescheinigung Teil II mit dem verdeckten Sicherheitscode.
- Eine gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer).
- Die IBAN für die Abbuchung der Kfz-Steuer des Fahrzeughalters.
- Ein neuer Personalausweis (nPA) oder ein elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) mit aktivierter Online-Identifikationsfunktion (eID) sowie ein spezielles Kartenlesegerät oder ein Smartphone mit der kostenlosen “AusweisApp2“-Anwendung.
Ab dem 1. September 2023 können auch juristische Personen Anträge über die i-Kfz-Portale stellen. Die Umsetzung der neuen Verordnung liegt in der Verantwortung der Bundesländer.