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Aufenthaltsgestattung:Wenn Sie Ihren Asylantrag gestellt haben, bekommen Sie eine Aufenthaltsgestattung. Sie gilt bis Ihr A
Wenn Sie Ihren Asylantrag gestellt haben, bekommen Sie eine Aufenthaltsgestattung. Sie gilt bis Ihr Asylverfahren beendet ist.

Aufenthaltsgenehmigung

Sobald Sie sich als Asylbewerber registrieren, erhalten Sie eine Ankunftsbescheinigung. Sobald Sie Ihren Asylantrag offiziell eingereicht haben, wird Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Diese Aufenthaltserlaubnis gilt bis zum Abschluss Ihres Asylverfahrens. Solange Sie noch einen Einreisenachweis oder eine Aufenthaltserlaubnis haben, müssen Sie einige Regeln beachten. Und es gibt viele Einschränkungen für Sie. Hier erfahren Sie, welche Rechte und Pflichten Sie im Asylverfahren haben.

Was muss ich wissen?

Asylbewerberleistungen

Asylbewerber können finanzielle Unterstützung vom Staat erhalten. Diese Hilfe wird als Asylbewerberleistung bezeichnet. Sie erhielten Essen und Trinken, Kleidung und Schuhe, Hygieneartikel und Haushaltsgegenstände. Sie erhalten außerdem sogenanntes „Taschengeld“, mit dem Sie z. B. SIM-Karten, Bustickets oder andere Kleinigkeiten kaufen können. Der Staat übernimmt auch die Kosten für Ihre Unterkunft.

Ob Sie Lebensmittel und Getränke, Kleidung und Schuhe, Hygieneartikel und Haushaltsartikel direkt erhalten oder ob Sie Geld erhalten und diese Artikel selbst kaufen können, hängt von Ihrem Wohnort ab. In der Regel erhalten Sie alle Artikel direkt in der Erstaufnahmestelle. In der Regel erhalten Sie Geld, wenn Sie in einer anderen Unterkunft oder Wohnung übernachten. Allerdings kann es Situationen geben, in denen Sie immer noch einen Teil direkt erhalten und nur einen Teil des Geldes frei ausgeben können. Jedes Bundesland hat seine eigenen Regelungen.

Wie viel Sie erhalten, hängt beispielsweise davon ab, ob Sie verheiratet sind und/oder Kinder haben. Jeden Monat erhalten Sie vom Sozialamt einen Bescheid, in dem Ihnen mitgeteilt wird, wie viel Sie erhalten. Sollten Sie diesen Bescheid nicht erhalten, wenden Sie sich bitte an Ihren Sozialamtsbeauftragten. Die Beratungsstelle kann Ihnen sagen, ob diese Entscheidung richtig war oder ob das Sozialamt einen Fehler gemacht hat. Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie auf der Website von Pro Asyl.

Bitte beachten Sie: Als Asylbewerber erhalten Sie grundsätzlich kein Kinder- oder Elterngeld. Ausnahmen: Türkische Staatsangehörige mit 6 Monaten Aufenthalt in Deutschland sowie Staatsangehörige aus Algerien, Tunesien, Marokko, Bosnien, Kosovo, Serbien und Montenegro, sofern ihre Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ist.

Gesundheitsversorgung

Die medizinischen Leistungen variieren je nach Dauer Ihres Aufenthalts in Deutschland. Asylbewerber, die sich weniger als 18 Monate in Deutschland aufhalten, erhalten eine Notfallbehandlung. Asylbewerber, die sich seit mehr als 18 Monaten in Deutschland aufhalten, haben Anspruch auf reguläre Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Weitere relevante Informationen finden Sie in unserem Kapitel „Gesundheit für Flüchtlinge

Jobs, Ausbildung & Studium

Als Asylbewerber dürfen Sie nicht als Selbstständiger arbeiten. Wenn Sie als Arbeitnehmer arbeiten möchten, benötigen Sie eine Arbeitserlaubnis. Ob und wie Sie diese Arbeitserlaubnis erhalten, erfahren Sie in unserem Kapitel „Arbeitserlaubnis.

Sie können lernen. Weitere Informationen finden Sie in unserem Kapitel „Hochschulbewerbung“. Sie können auch mit der Schulausbildung beginnen. Für eine betriebliche Ausbildung benötigen Sie eine Arbeitserlaubnis. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Kapitel „Duale Ausbildung.

Kita & Schule

Ihr Kind hat in der Regel Anspruch auf den Besuch des Kindergartens. Wann Flüchtlingskinder einen Anspruch auf den Besuch einer Kindertagesstätte haben, ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Die Regelungen für Ihr Bundesland finden Sie unter landkarte-kinderrechte.de. Alternativ können Sie sich auch in der Beratungsstelle beraten lassen. Weitere Informationen zur Kindertagesbetreuung finden Sie in unserem Kapitel „Kita“.

Kinder ab sechs Jahren müssen grundsätzlich zur Schule gehen. Wann Flüchtlingskinder zur Schule gehen müssen, ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Die Regelungen für Ihr Bundesland finden Sie unter landkarte-kinderrechte. de und lesen Sie darüber im Kapitel „Schule. Oder Sie lassen sich in der Beratungsstelle beraten.

Integrationskurse

Ob Sie einen Integrationskurs belegen können, erfahren Sie in unserem Kapitel Integration Kurs.

Zuteilung und Zuweisung von Wohnraum

Bei der Anmeldung wird die Stadt festgelegt, in der Sie wohnen werden. Über Ihren Wohnort entscheiden nicht die Mitarbeiter der Behörde, sondern ein Computersystem, das weiß, wo in den Erstaufnahmeeinrichtungen freie Plätze verfügbar sind und welche Stadt für die Aufnahme von Menschen aus Ihrem Heimatland zuständig ist. Im Allgemeinen können Sie an dieser Entscheidung nichts ändern. Wenn Sie gute Gründe dafür haben, in einer bestimmten Stadt leben zu müssen (z. B. weil Ihr kranker Vater dort lebt), fragen Sie eine Beratungsstelle um Rat. Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie unter proasyl.de.

Sie müssen einige Wochen oder Monate in der Erstaufnahmeeinrichtung wohnen. Dabei handelt es sich um Unterkünfte für neu angekommene Flüchtlinge in Deutschland. Der Umzug in eine andere Unterkunft erfolgt in der Regel spätestens nach 18 Monaten. Dies könnte ein weiteres Zuhause sein. Oder eine Wohnung. Die Immobilie kann sich auch in einer anderen nahegelegenen Stadt befinden. Es fällt uns schwer, dieser Entscheidung Folge zu leisten. Wenn Sie einen guten Grund haben, in einer bestimmten Stadt zu leben (z. B. weil Ihre kranke Mutter dort lebt), fragen Sie eine Beratungsstelle um Rat. Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie auf der Website von Pro Asyl.

Asyl Asylbewerber* Wer Asylbewerberleistungen erhält, muss an dem Ort leben, an den er ursprünglich geschickt wurde.Das heißt, solange Sie noch Asylbewerbergeld beziehen, können Sie nicht einfach in eine andere Stadt ziehen. Wenn Sie einen guten Grund für einen Umzug haben, können Sie einen sogenannten Umzugsantrag stellen. Die Beratungsstelle kann Ihnen dabei helfen. Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie unter proasyl.de.

Bestimmungen in einigen Bundesbehörden erlauben es Asylbewerbern, ihren Wohnsitz zu verlassen und eine eigene Wohnung zu finden. Sie können bei einer Beratungsstelle nachfragen, ob Ihr Bundesland den Einzug in eine eigene Wohnung zulässt. Aber eine Unterkunft zu finden ist sehr schwierig. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Kapitel „Wohnungssuche.

Reisen

In den ersten drei Monaten dürfen Sie innerhalb Deutschlands nicht reisen, solange Sie in der Erstaufnahmeeinrichtung wohnen. Das bedeutet, dass Sie Ihre Stadt nicht verlassen dürfen. Diese Bestimmung wird als „Wohnsitzpflicht“ bezeichnet. Wenn Sie Ihre Stadt zu einem wichtigen Termin verlassen müssen, müssen Sie eine Genehmigung dafür einholen. Diese Genehmigung erhalten Sie bei der Ausländerbehörde. Eine Genehmigung ist nur dann nicht erforderlich, wenn Sie einen Termin bei der Behörde oder dem Gericht haben. In diesem Fall genügt eine schriftliche Mitteilung an die Ausländerbehörde und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Wenn Sie Ihre Stadt unerlaubt verlassen und erwischt werden, müssen Sie eine Geldstrafe zahlen. Wenn Sie häufiger ohne Führerschein erwischt werden, drohen Geld- oder Gefängnisstrafen. Bußgelder oder Gefängnisstrafen können Auswirkungen auf Ihr zukünftiges Aufenthaltsrecht haben.

Während des Asylverfahrens dürfen Sie nicht ins Ausland reisen. Weitere Informationen finden Sie in unserem Kapitel „Als Flüchtling ins Ausland reisen.

Wichtig

Wenn Sie während des Asylverfahrens umziehen oder an einen anderen Wohnsitz wechseln, müssen Sie der Ausländerbehörde und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Ihre neue Adresse mitteilen. Wenn Sie dies vergessen, erhalten Sie keine wichtigen E-Mails und verpassen möglicherweise wichtige Termine.

Verwenden Sie diese Vorlage Wenn Sie während des Asylverfahrens umziehen, können Sie dem BAMF Ihren Umzug mitteilen Adresse.

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