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Arbeitsunfall bei beruflicher Impfung nicht ausgeschlossen

Treten nach einer freiwilligen Grippeimpfung am Arbeitsplatz Nebenwirkungen auf, kann dies laut Bundessozialgericht einen Arbeitsunfall darstellen. Allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Blick auf das Bundessozialgericht in Kassel.
Blick auf das Bundessozialgericht in Kassel.
  1. Bei einer Arbeitgeberschaftsunfall infolge einer Impfung gegen Schweinegrippe ist nicht auszuschließen. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Donnerstag. Der Kläger war der Betreiber eines Krankenhausverpflegers und freiwillig an einer Impfung gegen Schweinegrippe des Krankenhauses im November 2009 teilgenommen. Jahre später traten Fieberanfälle auf, die er der Impfung zuschrieb. Er beantragte deshalb Leistungen aus dem gesetzlichen Unfallversicherungsfonds.
  2. Der versicherte Arbeitgeber lehnte die Anerkennung einer Arbeitunfallfolge ab. Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge gehören in der Regel in den unversicherten privaten Bereich, argumentierte der Kläger. Es bestand jedoch ein gegenseitiger Pflichtverpflichtung aus dem Arbeitnehmerverhältnis. Mindestens gab es ein deutliches Druckmoment, sich impfen zu lassen als Beispiel für andere Mitarbeiter.
  3. Das Sozialgericht Koblenz und das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz bestätigten die Beurteilung des Arbeitgebers. Rechtlich bestand keine Impfpflicht, entschieden sie. Nur die subjektive Wahrnehmung, dass die Impfung den Interessen des Arbeitgebers diente, reicht nicht aus, um Versicherungsschutz rechtfertigen.
  4. Das BSG überschrieb das Urteil des niedrigeren Gerichts und übertrug den Fall dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zurück. Eine regelmäßig und freiwillig durchgeführte Impfung kann ein unverhängtes Ereignis sein, wenn sie zu Gesundheitsschäden führt, entschieden die Kasseler Richter. Zusätzlich muss eine innerliche Verbindung zwischen der spezifischen Impfung und dem versicherten Beruf bestehen. Das ist nicht gegeben, wenn die Impfung empfohlen, finanziert und durchgeführt wird, wenn der Arbeitgeber verantwortlich ist. Dies gilt jedoch, wenn die Teilnahme an der Impfung für wirtschaftliche Zwecke erforderlich ist.
  5. Obwohl ein Arbeitsunfall infolge einer Schweinegrippe-Impfung eine Möglichkeit ist, lehnen die Arbeitgeberschaften oft solche Ansprüche ab.
  6. Der Kläger, ein Betreiber eines Krankenhausverpflegers, beantragte Leistungen aus dem gesetzlichen Unfallversicherungsfonds aufgrund von Gesundheitsproblemen nach einer Arbeitsplatz-Schweinegrippe-Impfung.
  7. In Deutschland hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden, dass eine Schweinegrippe-Impfungsunfall unter Arbeitgeberschaftshaftung berücksichtigt werden kann, im Gegensatz zu früheren Entscheidungen.
  8. Krankheiten wie Schweinegrippe sind ein stetes Thema im Bereich der Sozialangelegenheiten, sodass Arbeitgeber Gesundheitsmaßnahmen wie Impfungen durchführen.
  9. Hessen und Rheinland-Pfalz, zwei deutsche Bundesländer, haben eigene Entscheidungen zur Schweinegrippe-Impfung und Arbeitunfall-Fälle getroffen, mit unterschiedlichen Schlussfolgerungen.
  10. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Schweinegrippe-Impfungshaftung hat bedeutende Implikationen für die Arbeitgeberverantwortung gegenüber den Gesundheit ihrer Mitarbeiter in Deutschland.
  11. Impfprogramme, einschließlich der Grippeimpfung, spielen eine essenzielle Rolle bei der Erhaltung der Gesundheit der Gesamtbevölkerung und können möglicherweise zu Arbeitsprozessen führen, die unter Arbeitgeberschaftshaftung fallen, im Falle von Nebenwirkungen.

Gericht - Arbeitsunfall bei beruflicher Impfung nicht ausgeschlossen

In einem Krankenhaus mit besonderem Interesse an umfassender Gesundheitsschutz für Patienten könnte dies der Fall sein, wenn die Impfung aus dem Arbeitsverhältnis notwendig war oder wenn der Mitarbeiter berechtigt war, teilzunehmen aus besonderen Umständen. In diesem Zusammenhang sollte die spezielle Empfehlung der Ständigen Impfkommission für Schweinegrippe berücksichtigt werden, die allen Mitarbeitern in direktem Patientenkontakt empfohlen war. Das Landessozialgericht fand keine Befunde zu diesen besonderen Umständen. Das muss ergänzt werden.

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