Die AfD des bayerischen Landtags verliert erneut auf Verfassungsbeschwerde. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat zum zweiten Mal den Antrag einer Bundestagsfraktion abgelehnt, eine Äußerung der Landtagsvorsitzenden Ilse Aigner (CSU) bei einer Podiumsdiskussion als verfassungswidrig einzustufen. „Der Feststellungsantrag ist unbegründet, weil die beleidigende Äußerung nicht verfassungswidrig in die Gruppenrechte des Beschwerdeführers eingegriffen hat“, teilte das Landgericht München am Freitag mit. Laut den Nachrichten hat das Gericht am 17. Januar ein Urteil gefällt.
Die AfD-Fraktion warf Aigner einen Verstoß gegen das Neutralitätsgebot vor und forderte den Widerruf. Auslöser des Rechtsstreits war Aigners Rede bei der Podiumsdiskussion „Lange Nacht der Demokratie“ des Wertebündnisses Bayern Anfang Oktober 2020 in München. Der Landtag ist Partner des Wertebündnisses, Schirmherren des Abends sind Aigner und Münchens Oberbürgermeister Dieter Reiter (SPD).
Aus Sicht der Rechtspopulisten hat es Aigner geschadet, dass sie als Sprecherin der AfD im Landtag eine Neutralitätspflicht auferlegt hat. Konkret sagte Aigner, die AfD sei „provokativ gewesen und habe sich von den ‚alten Parteien‘, wie die AfD andere Gruppierungen nennt“, distanziert. Als Beispiel nannte Aigner auch einen damaligen Vorfall, bei dem ein AfD-Abgeordneter während der Coronakrise eine Gasmaske zum Rednerpult des Plenums trug. Der Landtag veröffentlichte einen Bericht über den Vorfall auf seiner Website.
Im Dezember 2020 hat das Gericht in diesem Fall gegen den Antrag der AfD entschieden. Das Gericht erklärte, der Stellungnahmeantrag der AfD sei zulässig, „aber unbegründet“. Die Erklärung des Landtagspräsidenten verletzte den Schutz des liberalen Mandats und die garantierten Rechte der Opposition. „Aber die Intervention war durch den verfassungsmäßigen Auftrag der Angeklagten gerechtfertigt.“ Auch Aigners Anwesenheit im Gremium sei Teil ihrer Öffentlichkeitsarbeit als Fraktionsvorsitzende.
Wie in der Entscheidung vom Dezember 2020 betonte das Gericht auch, dass Aigner „wahrheitsgemäß und in angemessener Weise berichtet“ habe. Generell sei die „andere Formulierung“ von Aigner verfassungsrechtlich vertretbar.