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Änderungen der Corona-Beschränkungen in Bayern: Neu, aber endgültig?

Seit zwei Jahren verändert die Corona-Pandemie das Leben der Menschen. Der neue Stamm von Omikron setzt dem Leben der Bayern nun etliche Grenzen.

Obwohl die ersten Studien des neuen Stammes auf einen milden Krankheitsverlauf ohne Krankenhausaufenthalt hindeuten, rechnet Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach zum Jahreswechsel mit einer Welle von Neuinfektionen.

Am Dienstag (28.12.) treten neue Änderungen der Corona-Beschränkungen in Bayern in Kraft. Sie betreffen geimpfte und genesene Personen. Das berichtet die Nachrichtenagentur BR24.

Nur noch 10 Personen dürfen sich jetzt gleichzeitig treffen

Ab dem 28. Dezember dürfen sich Geimpfte und Genesene nicht mehr als zu zehnt Personen treffen. Dies gilt sowohl für den Innen- als auch für den Außenbereich. Die Regel gilt jedoch nicht für Kinder unter 14 Jahren.

Mehr als 10 Personen dürfen sich nur in Restaurants treffen. Das gilt aber nicht für geschlossene Gesellschaften. Ist darunter mindestens eine ungeimpfte Person, gilt hingegen eine strengere Regel. Ihm zufolge dürfen sich nur eine Familie und zwei weitere Personen treffen.

Gastronomie: 2G, Sperrstunde und Ausnahmen in der Silvesternacht

Vor allem in Restaurants und Cafés in Bayern gilt die 2G-Regelung. Dies gilt sowohl für Innen- als auch für Außenbereich. Dort haben nur Geimpfte und Genesene Zutritt.

Ein Schild mit der 2G-Regel Foto: Aleksejs Bocoks / aussiedlerbote.de

Für diesen Zeitraum gilt eine Ausnahmeregelung für den Besuch von Gaststätten für Minderjährige, da sie regelmäßig während der Schulzeit getestet werden.

Die Sperrstunde ab 22 Uhr bleibt in Kraft. Ausnahmsweise wird sie nur für die Silvesternacht aufgehoben.

In Restaurants dürfen mehr als zehn Personen zusammen sein

Es ist klar, dass sich in Restaurants ohnehin mehr Menschen an verschiedenen Tischen zusammentreffen. Laut bayerischem Gesundheitsministerium wäre es widersprüchlich und befremdlich, wenn sich mehr als zehn Fremde in Gaststätten treffen dürften, aber nicht mehr als zehn Bekannte.

Bei geschlossenen Gesellschaften, die in separaten Räumlichkeiten des Gastro-Betriebes stattfinden, gilt jedoch die „10-Personen“-Regelung. Tanzveranstaltungen sind verboten.

Private Veranstaltungen in Gastronomiebetrieben

Für private Veranstaltungen außerhalb privater Räumlichkeiten gilt 2G-plus-Regel. Genesene und Geimpfte müssen dabei zusätzlich einen aktuellen negativen Corona-Test haben.

Es dürfen nur so viele Personen eingeladen werden, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Am Tisch gilt derweil die Mindestabstand-Regel nicht.

Freizeit und Kultur: 2G oder 2G plus

2G plus gilt für den Besuch von Kinos, Theatern, Museen, Bowling und anderen Indoor-Unterhaltungen. Geimpfte und Genesene brauchen zusätzlich einen aktuellen negativen Corona-Test. Diese Anforderung wird jedoch nur für diejenigen aufgehoben, die vor mehr als 14 Tagen eine Impfung bekommen haben.

Bar in Berlin Foto: Aleksejs Bocoks / aussiedlerbote.de

Bei Veranstaltungen, die überwiegend im Freien stattfinden, ist 2G ein Muss. Das gilt zum Beispiel für Besuche von Zoos, botanischen Gärten, Ausflugsschiffen oder Freizeitparks. Dort brauchen diejenigen, die geimpft oder von Corona genesen sind, keinen Testnachweis.

Die Altersgrenze für Kinder, die von den 2G- und 2G-Plus-Regeln ausgenommen sind, wurde nun von 12 auf 14 Jahre aufgehoben.

Clubs, Diskotheken und Bordelle sind geschlossen

Ab dem 28. Dezember sind Tanzveranstaltungen außerhalb von Clubs und Diskotheken verboten. Ausnahme ist der Tanzsport.

Das Zuschauerverbot gilt nur nicht mehr für große nationale Kulturveranstaltungen und vergleichbare Veranstaltungen.

Mehrere Verbote für das Feiern im Freien

Keine Partys oder Alkohol. Die Corona-Verordnung in Bayern verbietet das Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen. Außerdem darf kein Alkohol an „den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten“, konsumiert werden.

Derzeit wird es von Kreisverwaltungen festgelegt, für welche Plätze und Straßen konkret das gilt.

Ansammlungsverbot an Silvester. An Silvester sind Ansammlungen von mehr als zehn Personen auf öffentlichen Plätzen und ihrer Umgebung am 1. Januar von 15:00 bis 09:00 Uhr verboten.

Sobald mehr als zehn Personen zusammenkommen, muss sich die Gruppe laut Corona-Verordnung „unverzüglich zerstreuen“. Auch hier legen die Kommunen nun die Orte fest, die betroffen sein werden.

Kein Feuerwerk. Bund und Länder haben vor wenigen Wochen beschlossen, den Verkauf von Feuerwerkskörpern in diesem Jahr zu verbieten. Ursache waren mehrere Verletzungen, meist entstanden durch Feuerwerkskörper. Sie sollen überfüllte Krankenhäuser laut Behörden nicht zusätzlich belasten.

Gottesdienste: die Gemeinden treffen eine Entscheidung

In Kirchen gilt weiterhin die 3G-Regelung. Das bedeutet, dass ungeimpfte Menschen an Messen oder Gottesdiensten teilnehmen dürfen. Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften wählen: mit oder ohne 3G-Nachweis.

Kirche in Berlin Foto: Aleksejs Bocoks / aussiedlerbote.de

Sofern Kirchengemeinde keine Impf-, Genesungs- oder Testbesnachweis verlangen, müssen Besucher einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen aus anderen Haushalten einhalten. Wenn die Kirchengemeinde zwischenzeitlich nur noch Gottesdienste unter der 3G-Regelung zulässt, dürfen die Kirchen ohne Abstand gefüllt werden.

Auf die Maskenpflicht auf dem Sitzplatz wird nur verzichtet, wenn zwischen Angehörigen verschiedener Haushalte ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.

Pflegeheimbesuch: Für alle nur mit Test

Wer Verwandte oder Angehörige in einem Krankenhaus, Alten- oder Pflegeheim besuchen möchte, muss einen aktuellen negativen Corona-Schnelltest haben.

Das sieht das neue Bundesinfektionsschutzgesetz vor. Dabei spielt es keine Rolle, ob die betreffende Person geimpft ist oder nicht.

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