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Abschleppdienste kosten weniger als 5.000 Euro

BGH-Standgebühr

Das kann teuer werden..aussiedlerbote.de
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Abschleppdienste kosten weniger als 5.000 Euro

Es wäre ärgerlich, wenn Ihr Auto wegen Falschparkens abgeschleppt würde. Wenn ein Abschleppunternehmen das Auto nicht bewegt, kann es hässlich werden. Bei einer bevorstehenden Gerichtsverhandlung werden dann Standgelder in Höhe von bis zu 5.000 € verlangt. Dem BGH fehlt hierfür das Verständnis.

Ein abgeschlepptes Auto wurde in Sachsen nur für fünf Parktage berechnet, obwohl es mehr als ein Jahr beim Abschleppunternehmen war. Das Bundesgericht in Karlsruhe hat am Freitag entschieden, dass Gebühren nur so lange erhoben werden dürfen, bis der Halter die Rückgabe des Autos verlangt. Das Unternehmen gab das Auto im Zuge des Streits zunächst nicht zurück. (AF.: V ZR 192/22)

Der Kläger hat das Auto seiner Schwester geliehen. Im Oktober 2020 parkte die Frau illegal auf einem Privatgrundstück. Das Auto wurde abgeschleppt und beim Abschleppunternehmen zurückgelassen. Dies wurde dem Besitzer nicht schriftlich mitgeteilt – doch einige Tage später erfuhr er, wo sich sein Auto befand, und verlangte die Rückgabe. Das Unternehmen antwortete nicht auf Anfragen nach Kommentaren.

Der Mann forderte ein Liegegeld von 15 Euro pro Tag

Der Mann ging vor Gericht. Im Rahmen der Gerichtsverhandlung verlangte das Abschleppunternehmen von ihm die Zahlung der Abschleppgebühr und einer täglichen Parkgebühr von 15 Euro. Bis zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Dresden blieb das Auto 329 Tage lang auf dem Firmengelände geparkt. Die erforderliche Parkgebühr steigt auf knapp 5.000 €.

Das Bezirksgericht entschied im Januar 2022, dass das Abschleppunternehmen das Auto herausgeben muss. Im Gegenzug muss der Besitzer knapp 5.000 Euro zuzüglich Abschleppkosten zahlen. Er verteidigte sich vor dem Oberlandesgericht. Dieser stellte fest, dass er für das Abschleppen aufkommen musste. Allerdings kann das Unternehmen nur für fünf Tage Standgebühren erheben. Diese Entscheidung wurde nun vom Bundesgericht bestätigt.

BGH erklärt, dass bei Zahlungsunwilligkeit des Halters eine längere Liegegebühr erhoben werden kann. Anders sieht es in Sachsen aus. Das Abschleppunternehmen reagierte zunächst nicht und bot daher nicht einmal ordnungsgemäß an, das Fahrzeug gegen eine Gebühr zurückzugeben.

Quelle: www.ntv.de

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