Prozess um Sicherungsverwahrung

Ab Anfang März will das Baden-Bade­ner Land­ge­richt prü­fen, ob ein wegen schwe­ren sexu­el­len Miss­brauchs an Kin­dern ver­ur­teil­ter Schwimm­leh­rer nach Absit­zen sei­ner Haft­stra­fe frei kommt oder auch dann noch hin­ter Schloss und Rie­gel blei­ben muss. Eine Ent­schei­dung könn­te nach Anga­ben vom Frei­tag am 10. März fallen.

Eine ande­re Jugend­kam­mer des Gerichts hat­te den Mann im Novem­ber 2018 wegen Miss­brauchs von mehr als 30 Mäd­chen im Alter von vier bis zwölf Jah­ren zu zwölf Jah­ren Haft ver­ur­teilt und die anschlie­ßen­de Siche­rungs­ver­wah­rung ange­ord­net. Der heu­te 38-Jäh­ri­ge hat­te die Kin­der dem­nach genö­tigt, sie grob im Intim­be­reich ver­letzt und zwei Opfer sogar mit dem Tod bedroht, soll­ten sie nicht schwei­gen. Die mehr als 130 Taten gescha­hen wäh­rend sei­ner Schwimm­kur­se ent­we­der im Was­ser oder in den Umklei­de­ka­bi­nen. Eini­ge film­te der Mann auch.

Die Ver­bre­chen hat­te er zu baga­tel­li­sie­ren ver­sucht und zum Teil — trotz der Auf­nah­men, die auch ihn zeig­ten — abge­strit­ten. Das Land­ge­richt hat­te dies 2018 als Zei­chen sei­ner Gefähr­lich­keit gewer­tet und die Siche­rungs­ver­wah­rung damit begründet.

Aller­dings leg­te der Mann gegen das Urteil erfolg­reich Revi­si­on ein. Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) bestä­tig­te das Straf­maß, kas­sier­te im Jahr 2019 wegen Rechts­feh­lern aber die Siche­rungs­ver­wah­rung. Er sah in den Äuße­run­gen des Man­nes zuläs­si­ges Verteidigungsverhalten.

Daher wird über den Aspekt der Siche­rungs­ver­wah­rung nun ab dem 2. März neu ver­han­delt. Das Gericht muss dabei unter ande­rem ver­su­chen zu klä­ren, inwie­weit der Mann rück­fall­ge­fähr­det ist. Beim ers­ten Pro­zess vor vier Jah­ren hat­te ein Sach­ver­stän­di­ger ihm wenig Ein­sichts­fä­hig­keit und Wil­len zur Ver­än­de­rung bescheinigt.

Siche­rungs­ver­wah­rung ver­hän­gen Gerich­te im Gegen­satz zur Haft nicht als Stra­fe, son­dern als prä­ven­ti­ve Maß­nah­me. Sie soll die Bevöl­ke­rung vor Tätern schüt­zen, die auch nach Ver­bü­ßung ihrer Haft­stra­fe als gefähr­lich gelten.

0
Titelbild: Uli Deck/dpa/Archivbild

Lesen Sie auch: