Die Zahl der Sozialwohnungen in Sachsen-Anhalt ist in den vergangenen zwei Jahren deutlich angestiegen. Nach einem Bestandstief von rund 3400 Wohnungen im Jahr 2020 lag dieser Wert im vergangenen Jahr bei knapp 5100 Wohnungen, wie ein Sprecher des Infrastrukturministeriums in Magdeburg auf Anfrage mitteilte. In der Statistik wurden Wohnungen erfasst, die im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung gefördert wurden und danach einer Mietpreis- und Belegungsbindung unterliegen.
Der Anstieg sei auf eine verstärkte Förderung zurückzuführen, sagte der Sprecher. Die Sozialwohnungen müssten für Haushalte, die auf Unterstützung angewiesen seien, für mindestens zehn Jahre ab Bezugsfertigkeit zur Verfügung stehen. Wohnberechtigt sind Wohnungssuchende, bei denen der Bedarf durch einen sogenannten Wohnberechtigungsschein (WBS) nachgewiesen wird.
Die Voraussetzungen für eine staatlich geförderte Wohnung würden nach einem Einzug in eine solche Sozialwohnung nicht mehr kontrolliert, führte der Sprecher aus. «Die nachträgliche Überschreitung der Einkommensgrenzen stellt mietrechtlich kein ausreichendes berechtigtes Interesse des Vermieters zur Beendigung des Mietverhältnisses dar», sagte der Sprecher. Wer also bei Bezug der Sozialwohnung die Voraussetzungen des WBS erfüllt habe, könne auch dann in der Wohnung bleiben, wenn die Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr gegeben seien.
Das heißt, dass Mieter, bei denen ein Anspruch auf eine staatlich geförderte Wohnung geprüft wurde, auch Jahre nach dem Einzug und möglichen Einkommensveränderungen vergünstigt leben dürften.
Wohnberechtigungsscheine werden auf Antrag für die Dauer eines Jahres erteilt. So lange hat der Antragsteller Zeit, sich eine Wohnung zu suchen. Wenn er in diesem Zeitraum keine findet, kann er einen neuen WBS beantragen. Für die Prüfung werde nur das reine Einkommen, nicht die Arbeitszeit beziehungsweise der Stundenlohn betrachtet, führte der Sprecher aus. Bei Teilzeitkräften spiele also ebenfalls nur das absolute Einkommen eine Rolle.