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Verfassungsbeschwerde gegen die Triage-Regel

Mit Unterstützung der Ärztekammer Marburger Bund haben 14 Notfall- und Intensivmediziner Verfassungsbeschwerde gegen das Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes eingereicht. Wie der Marburger Bund am Mittwoch mitteilte, richtet sich die Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe...

Der Arzt hält ein Stethoskop in der Hand. Foto..aussiedlerbote.de
Der Arzt hält ein Stethoskop in der Hand. Foto..aussiedlerbote.de

Ärzteverband - Verfassungsbeschwerde gegen die Triage-Regel

Mit Unterstützung der Ärztekammer Marburger Bund haben 14 Notfall- und Intensivmediziner eine Verfassungsbeschwerde gegen das Infektionsschutzgesetz (IfSG) eingereicht. Wie der Marburger Bund am Mittwoch mitteilte, richtet sich die beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereichte Klage gegen die so genannten Triage-Regelungen im Gesetz zur Bewältigung von Engpässen bei der Versorgung schwerstkranker Patienten. Dadurch würden Ärzte "zu grenzwertigen Entscheidungen gezwungen, die ihrem beruflichen Selbstverständnis widersprechen und zu eklatanten Gewissensfragen führen".

Aus Sicht der Beschwerdeführerin hat das IfSG damit das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Recht auf Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 S. 2 GG) verletzt.

Triage bedeutet, dass der Arzt bei einer zu geringen Anzahl von Betten oder Beatmungsgeräten, beispielsweise bei einer Pandemie, die Reihenfolge der Behandlung festlegt.

Konkret richtet sich die Kritik vor allem gegen die nach Ansicht der Kläger unpräzise Regelung der Zuteilung der begrenzten Behandlungskapazitäten. Die Unbestimmtheit des gesamten Verfahrens schaffe eine erhebliche Rechtsunsicherheit für die entscheidungsbefugten Ärztinnen und Ärzte.

Kritisiert wurde auch das Verbot der so genannten Ex-post-facto-Triage, wonach eine einmal getroffene Behandlungsentscheidung nicht mehr zurückgenommen werden kann, wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein Patient mit besseren Überlebenschancen aufgenommen wird.Der Marburger Bund sieht hierin einen Verstoß gegen das Berufsethos: Den Ärzten wird die Möglichkeit genommen, in Notfallsituationen möglichst viele Menschen zu retten.

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Quelle: www.stern.de

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