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Sozialwohnungen: Voraussetzungen nur anfangs kontrolliert

Sozialwohnungen
Balkone von Mietwohnungen an einem Wohnhaus.

Die Voraussetzungen für eine staatlich geförderte Wohnung werden nach einem Einzug in eine solche Sozialwohnung nicht mehr kontrolliert. «Eine Überprüfung der Einkommensveränderungen von Berechtigten eines Wohnberechtigungsscheins (WBS) erfolgt aufgrund des hohen Verwaltungsaufwandes und der damit einhergehenden Kosten nicht», sagte eine Sprecherin des Brandenburger Verkehrsministeriums (MIL) auf Anfrage. Das Überschreiten von Einkommensgrenzen stelle mietrechtlich kein ausreichend berechtigtes Interesse zur Beendigung von Mietverhältnissen dar.

Das heißt, dass Mieter, bei denen ein Anspruch auf eine staatlich geförderte Wohnung geprüft wurde, auch Jahre nach dem Einzug und möglichen Einkommensveränderungen vergünstigt leben dürften. «Das angewandte Verfahren zur Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins und zur fortdauernden Privilegierung von Inhabern des Scheins wird seinen sozialen Zielen gerecht», entgegnete die Sprecherin. Ferner habe es sich im Hinblick auf den bürokratischen Aufwand als praxistauglich erwiesen.

Wer in eine Sozialwohnung einziehen will, braucht einen Wohnberechtigungsschein (WBS). Wohnberechtigungsscheine werden auf Antrag für die Dauer eines Jahres erteilt. So lange hat der Antragssteller Zeit, sich eine Wohnung zu suchen. Wenn er in diesem Zeitraum keine findet, kann derjenige einen neuen WBS beantragen. Für die Prüfung werde «nur das reine Einkommen, nicht die Arbeitszeit beziehungsweise der Stundenlohn» betrachtet, führte die Sprecherin aus. Bei Teilzeitkräften spiele also ebenfalls nur das absolute Einkommen eine Rolle.

Wie viele WBS-Berechtigte und Sozialwohnungen es aktuell im Land gibt, sagte die Sprecherin nicht. Auch wie hoch der Anteil an Staatsbediensteten in Sozialwohnungen ist, lies sie offen. «Diese Zahlen liegen dem MIL nicht vor. Zuständig für die Bearbeitung der WBS-Anträge sind die Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte.»

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