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Sonderzulage für verschuldeten Lehrer darf gepfändet werden

Lehrerin und Schüler
Ein Schüler meldet sich, während die Lehrerin an die Tafel schreibt.

Eine Corona-Sonderzulage, die das Land Niedersachsen Beamtinnen und Beamten gezahlt hat, ist nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) grundsätzlich pfändbar. Die Länder hätten keine Kompetenz vorzuschreiben, dass eine Sonderzahlung als unpfändbare Erschwerniszulage behandelt wird, entschied der neunte Zivilsenat in Karlsruhe nach Angaben vom Dienstag. Und die Voraussetzungen dafür seien nicht gegeben. (Az. IX ZB 24/22)

Ein verbeamteter Lehrer im Insolvenzverfahren hatte beim Amtsgericht Lüneburg beantragt, dass ihm die Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1300 Euro als Erschwerniszulage vollständig pfändungsfrei zugestanden werde und nicht unter die Pfändungsvorschriften für Arbeitseinkommen falle. Das Amtsgericht als Insolvenzgericht lehnte den Antrag ab.

Eine Beschwerde dagegen hatte am Landgericht Lüneburg zwar Erfolg: Der Landesgesetzgeber habe die Sonderzahlung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Pandemie gewährt. Das Landgericht muss sich nach der BGH-Entscheidung nun aber nochmal damit befassen.

Wird Pfändungsschutz gewährt, weil Schuldner beim Erbringen ihrer Arbeitsleistung besonders belastet sind, muss das laut dem Beschluss konkret benannt werden. Der Landesgesetzgeber habe den Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung aber nicht von einer besonderen Belastung der Arbeitstätigkeit durch die Corona-Pandemie abhängig gemacht.

Die einzigen Voraussetzungen waren den Angaben zufolge, dass es am 29. November 2021 ein Dienstverhältnis gab und an mindestens einem Tag seit Jahresbeginn bis dahin Anspruch auf Dienstbezüge bestand – unabhängig davon, ob der Empfänger besonderen Belastungen bei seiner Arbeit ausgesetzt war, etwa einem sehr intensiven Kontakt zu anderen Menschen und damit einem besonderen Infektionsrisiko. Ferner erklärte der BGH: «Die allgemeinen und gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen der Pandemie haben keinen Bezug zum Dienst und seiner Verrichtung, der eine Behandlung als unpfändbare Erschwerniszulage rechtfertigt.»

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