Eine Mustererklärungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes zum Kündigungsrecht der Online-Partnervermittlung Parship hat kaum Erfolgsaussichten.
Nach einer vorangegangenen mündlichen Verhandlung kündigte Stephanie Zöllner, zivile Senatspräsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg, am Donnerstag an, dass das Gericht die meisten Klagen abweisen werde.
Verbraucherzentralen können nur bis zu einem gewissen Punkt erfolgreich sein. Dies beinhaltet eine automatische Verlängerung einer sechsmonatigen Mitgliedschaft um ein ganzes Jahr, sofern nicht zwölf Wochen vor Ablauf der ersten sechs Monate gekündigt wird. Diese Regelung betrifft jedoch nur Premium-Mitglieder zwischen 2017 und 2020. Parship hat inzwischen seine AGB geändert.
Die Verbraucherzentrale geht davon aus, dass Kunden ihren Vertrag mit Parship jederzeit fristlos kündigen können. Beim Dating geben Nutzer Auskunft über ihr Privat- und Intimleben. Wenn Kunden das Gefühl haben, dass ihre Daten bei der Agentur nicht mehr in sicheren Händen sind, wäre es nicht sinnvoll, den Vertrag über einen längeren Zeitraum aufzubewahren. In ihrer Argumentation verwies die Verbraucherzentrale auf einen Paragraphen im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 627), wonach ein Dienstleistungsvertrag mit Sondertreuhänderstellung fristlos gekündigt werden könne.
Die Verbraucherzentrale vertritt in der Klage 29 Parship-Kunden. Nach Angaben der Commonwealth Society haben sich etwa 1.200 weitere Personen der Klage angeschlossen. Das Oberlandesgericht hofft, sein Urteil am 26. Oktober verkünden zu können.