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Neue Verfassungsbeschwerde gegen reformiertes BND-Gesetz

BND Außenstelle Schöningen
Technik steht an der Außenstelle Schöningen des Bundesnachrichtendienstes (BND) im Landkreis Helmstedt.

Die weltweite Überwachungstätigkeit des Bundesnachrichtendienstes (BND) ist erneut ein Fall vor dem Bundesverfassungsgericht. Der Gesetzgeber hat sich bei der Reform des BND-Gesetzes teilweise öffentlich über die am Donnerstag von Karlsruhe, der Gesellschaft für Freiheit (GFF) und Reporter ohne Grenzen (RSF) angekündigten Vorgaben hinweggesetzt. Zudem wurden verfassungswidrige Neuregelungen aufgenommen. Also haben sich die beiden Gruppen zusammengeschlossen, um eine weitere Verfassungsklage einzureichen.

Vor rund drei Jahren gewannen sie ein wichtiges Urteil gegen den BND. Im Mai 2020 kam ein Verfassungsrichter zu dem Schluss, dass die sogenannte strategische Telekommunikationsaufklärung des deutschen Auslandsgeheimdienstes völlig unzureichend geregelt sei. Der BND durchsucht massive Datenströme ohne konkreten Verdacht nach Hinweisen.

Befugnisse sollten begrenzt werden

Diese Art der unentgeltlichen Massenüberwachung sollte grundsätzlich möglich sein. Allerdings haben die Justiz der Politik den Auftrag erteilt, die Macht des BND genauer zu regeln und einzuschränken. Der Staat muss die Grundrechte auch im Ausland schützen. Damit können Menschen weltweit auf das Fernmeldegeheimnis und die Pressefreiheit zurückgreifen. Bisher durften deutsche Staatsbürger nicht auf diese Weise überwacht werden.

Von CDU/CSU und SPD gewählt, wurde das überarbeitete Gesetz im März 2021 verabschiedet. Bijan Moini, der Verfahrenskoordinator der GFF, sagte, es enthalte „mehr verfassungswidrige Bestimmungen als je zuvor“. „So kann der BND beispielsweise unter dem Deckmantel des Sammelns strategischer Informationen im Ausland ohne nennenswerte Einschränkungen eine Vielzahl von auf Personen zugeschnittenen Überwachungsinstrumenten wie Staatstrojaner einsetzen.“ In Deutschland darf der BND dies nun aufzeichnen -Maschine genannt Maschinelle Kommunikation, also die Kommunikation zwischen zwei technischen Geräten. Beispielsweise Metadaten aus Gesundheits-Apps, Online-Banking oder Navigationsdiensten.

Leipziger Klage gescheitert

Unterdessen wies das Bundesverwaltungsgericht Leipzig die vorsorgliche Klage von Reporter ohne Grenzen ( RSF ) als unzulässig ab. Das Gericht entschied, dass die Kommunikation nicht blockiert werden darf, solange sie nicht vom Bundesnachrichtendienst (BND) überwacht wird.

RSF äußerte sich besorgt darüber, dass der BND unter anderem die Telefone und Computer des Vereins überwachen könnte, weil der Verein Verbindungen zu Personen hat, die extremistischen Gruppen und Organisationen im In- und Ausland nahestehen. Der BND hat laut Gericht angekündigt, die Möglichkeit der sogenannten Quellen-Telekommunikationsüberwachung zu nutzen. Also klagte der Konzern vorsorglich auf Unterlassung.

Jedoch, so der Richter, muss die Überwachung der Besorgnis spezifisch genug sein. Nicht so in diesem Fall. Solange nur eine Befürchtung bestehe, sei die Inanspruchnahme präventiven Rechtsschutzes ausgeschlossen. Das Gericht ordnete zudem an, dass sich der Verband zunächst an den BND wenden muss, um ihm Gelegenheit zur Überprüfung des Falls zu geben.

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