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Mietroller: keine Aufbewahrung elektronischer Geräte

Justitia
Die Justitia ist an einer Scheibe am Eingang zum Oberlandesgericht zu sehen.

Wer sich über einen versehentlich vor der Garage abgestellten Leihroller ärgert, sollte diesen nicht einfach behalten und zurückfordern. Am Donnerstag stellte das Landgericht Düsseldorf einem Rentner klar.

Der 67-Jährige schrieb an die Firma, die die Elektroroller vermietet, und forderte eine Ablösegebühr von 35 Euro. Anstelle des Geldes erhielt er jedoch ein Strafverfahren und eine Verwarnung des Amtsgerichts, die eine Geldstrafe von 3.000 Euro wegen versuchter Nötigung androht (Az.: 126 Cs 248/22).

Der 67-Jährige war wütend, weil der Roller seine Garage blockierte. „Den Preis und die Mühe habe ich auch bezahlt“, verteidigte er sich vor Gericht. „Ich musste den Roller auf eine 25-kg-Sackkarre laden“, schrieb er auch.

Der Richter sagte, er hätte den Roller einfach bewegen können. Seinen Widerspruch gegen die Bußgeldverwarnung nahm der 67-Jährige auf seine Anraten zurück. Als Auflage muss er nun 200 Euro an die gemeinnützige Organisation zahlen.

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