Fitnessstudios müssen für selbstständig tätige Trainer unter bestimmten Umständen Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Das gilt für Trainerinnen und Trainer, die eine Stundenvergütung erhalten, ohne unternehmerische Gestaltungsfreiheit zu haben, wie aus einem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) hervorgeht, das am Mittwoch veröffentlicht wurde. Sie seien als abhängig Beschäftigte einzustufen, auch wenn sie vom Studio als freie Mitarbeiter geführt werden und ihre Arbeit in Rechnung stellen.
In dem zugrundeliegenden Fall hatten mehrere Trainer in einem Studio Kurse als freie Mitarbeiter angeboten. Für ihre Einsätze hätten sie die vereinbarten Stunden- oder Minutensätze in Rechnung gestellt, so das Gericht. Bei einer Betriebsprüfung beanstandete die Rentenversicherung jedoch das Vorgehen, stufte das Studio als Arbeitgeber ein und forderte die entsprechenden Beiträge für die Sozialversicherung nach.
Das Sozialgericht gab der Rentenversicherung recht, ebenso nun auch das Landessozialgericht. Die Fitnesstrainer seien allesamt in die betriebliche Organisation des Studios eingebunden gewesen, befand das LSG. Das Unternehmen habe zudem das Angebot an Trainingsmöglichkeiten bestimmt und Kunden akquiriert. Die Kursleiter hätten lediglich die Aufgabe gehabt, das vorgegebene Programm auszufüllen, ohne unternehmerische Gestaltungsfreiheit.