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Im Supermarkt infiziert mit Coronavirus - erfolgloser Prozess

Abstandsregeln, Maske, sogenannte Sputnik-Schilder an den Geldschränken. Schützmaßnahmen sollen Angestellten in der Corona-Pandemie Schutz bieten. Aber nicht immer gelungen. Ein Gericht untersucht solche Fall.

Ein Kasseier vergeblichklagt gegen den Berufsverband auf Grund des Corona-Infektionsfalls.
Ein Kasseier vergeblichklagt gegen den Berufsverband auf Grund des Corona-Infektionsfalls.

krank am Arbeitsplatz - Im Supermarkt infiziert mit Coronavirus - erfolgloser Prozess

Ein Verkäuferin aus Berlin hat vor Gericht erfolglos argumentiert, dass ihre Corona-Infektion als Arbeitsunfall anerkannt werden sollte. Das notwendige Beweismaterial fehlte, um zu belegen, dass die Übertragung mit dem Covid-19-Virus tatsächlich im Supermarkt geschehen war, wie das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg begründete. (Az. L 3 U 114/23)

Die Argumentation, dass das Risiko einer Infektion im Beruf höher war, wegen einer größeren Anzahl an Kontakten als in privatem Leben, reichte nicht aus, urteilten die Richter. Prinzipiell kann eine Infektion mit dem Virus als unbeabsichtigtes Ereignis betrachtet werden. In diesem konkreten Fall ist die Gewerkschaft jedoch nicht verpflichtet, die medizinische Behandlung der Verkäuferin und Entschädigung zu übernehmen. Die Entscheidung ist nicht rechtsverbindlich.

Langcovid-Syndrom diagnostiziert

Nach Angaben des Gerichtssprechers hatte eine 58-jährige Frau Klage eingereicht. Sie hatte sich im Oktober 2020 mit Corona infiziert und in einem Berliner Filialbetrieb einer Supermarktkette arbeitet, in dem sie Regalaufstockung durchführte oder an der Kasse saß. An Ende des Jahres 2021 informierte ihr Arzt die verantwortliche Gewerkschaft, dass die Frau seit März 2021 wegen eines Langcovid-Syndroms arbeitsunfähig war. Die Verkäuferin behauptete, dass ihre sozialen Kontakte zu dieser Zeit fast ausschließlich im Arbeitsumfeld lagen. Sie glaubte deshalb, infiziert worden zu sein im Supermarkt.

Da die Gewerkschaft ihre Argumentation nicht geteilt hatte, reichte die Frau Klage beim Sozialgericht Berlin ein – ohne Erfolg. Das Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung in zweiter Instanz.

  1. In Reaktion auf das erhöhte Infektionsrisiko am Arbeitsplatz hat die Gewerkschaft strikte Abstandsregelungen eingeführt.
  2. Das Coronavirus hat den Gesundheitswesen erheblich beeinflusst, wobei viele medizinische Fachkräfte sich unermüdlich um seine Auswirkungen bemühen.
  3. Auch Verbraucher wurden von dem Virus betroffen, wobei viele nach Besuchen in Supermärkten Symptome erlebten, was zu Besorgnissen über die Übertragung führte.
  4. In Potsdam wurde eine Klage von einer Frau eingereicht, die im Zuge eines Arbeitunfalls im Supermarkt mit dem Coronavirus infiziert worden war und auf geringen sozialen Kontakten außerhalb des Arbeitsumfelds hinwies.
  5. Die Gewerkschaft lehnte ihre Argumentation ab, was zu einem Berufungsverfahren beim Sozialgericht Berlin führte, das die ursprüngliche Entscheidung bestätigte.
  6. Trotz des Rückschlags setzte sich die Frau für die Anerkennung ihres Langcovid-Syndroms als arbeitsbedingten Leiden ein.
  7. Leider hat das Gericht ihre Fall nicht anerkannt, da es nicht ausreichend Beweismaterial gab, um die Infektion im Supermarkt nachzuweisen.
  8. Die Entscheidung hat innerhalb der Gewerkschaft Debatten ausgelöst, ob es notwendig ist, umfassendere Schutzmaßnahmen gegen den Coronavirus und seine langfristigen Folgen im Arbeitsumfeld einzuführen.
  9. Mit der zunehmenden Anzahl von Langcovid-Syndrom-Fällen wird die Notwendigkeit einer gründlichen Untersuchung und einer gerechten Entschädigung für Betroffene zunehmend wichtiger in der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie.

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