Kriminalgericht Moabit

Er hat sei­ne eige­ne Ver­fol­gungs­jagd mit 219 km/h gefilmt: Ein 49-jäh­ri­ger Mann wur­de in einem Pro­zess wegen einer Rei­he von Straf­ta­ten zu vier Jah­ren Gefäng­nis ver­ur­teilt. Das Land­ge­richt Ber­lin befand den Ange­klag­ten am Mon­tag wegen Renn­ver­bots und Dro­gen­han­dels für schul­dig. Außer­dem erhielt er ein drei­jäh­ri­ges Fahr­ver­bot. In der Urteils­be­grün­dung heißt es, der Ange­klag­te habe schwer­wie­gend gegen die Ver­kehrs­re­geln ver­sto­ßen und mit sei­nem Mobil­te­le­fon sei­ne Fahrt mit unan­ge­mes­se­ner Geschwin­dig­keit „zum Zweck der Ange­be­rei und Ange­be­rei“ aufgezeichnet. 

Der 49-jäh­ri­ge Mann, der zu die­sem Zeit­punkt kei­nen Füh­rer­schein besaß, fuhr im Juni 2022 mit hoher Geschwin­dig­keit auf der Auto­bahn A11 im Bezirk Banim, eine Hand am Lenk­rad und die ande­re Auf­nah­me der vor­aus­lie­gen­den Auto­bahn und Geschwin­dig­keits­an­zei­ge mit­tels Han­dy­ka­me­ra – 58 Sekun­den. Der Vor­sit­zen­de Rich­ter sag­te, er habe das Video von sei­nem Han­dy wäh­rend der Fahrt an einen Freund geschickt und mit der Frau Sprach­nach­rich­ten aus­ge­tauscht. Sein rück­sichts­lo­ses Ver­hal­ten war aus ego­is­ti­schen Grün­den moti­viert: „Er woll­te ein Hoch­leis­tungs­au­to tes­ten.“ Der Mann woll­te 250 km/h erreichen. 

Die Poli­zei ent­deck­te die Rei­se­rou­ten­auf­zeich­nun­gen auf dem Mobil­te­le­fon des Ange­klag­ten, als gegen ihn wegen des Ver­dachts des Koka­in­han­dels ermit­telt wur­de. Der 49-Jäh­ri­ge gestand gegen­über sei­nem Ver­tei­di­ger und erklär­te, er wol­le sei­nen Lebens­un­ter­halt durch den Ver­kauf von Dro­gen bestrei­ten. Den Füh­rer­schein erhielt er erst im Janu­ar 2023. Er gab zu, „kurz­zei­tig“ sehr schnell gefah­ren zu sein und den Vor­fall gefilmt zu haben. 

In dem Fall, in dem der Ange­klag­te Geschwin­dig­keits­über­tre­tun­gen began­gen hat­te, ging das Gericht eben­so wie die Staats­an­walt­schaft davon aus, dass es sich um eine ille­ga­le Renn­ver­an­stal­tung han­del­te. Das Gericht befand, dass der Vor­wurf des bewaff­ne­ten Waf­fen­han­dels nicht erhär­tet sei. Der Rich­ter über­ließ sich weit­ge­hend der Ver­tei­di­gung, die eine Höchst­stra­fe von vier Jah­ren plä­dier­te. Die Staats­an­walt­schaft bean­trag­te eine Frei­heits­stra­fe von sechs­ein­halb Jah­ren. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. 

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Titelbild: Sonja Wurtscheid/dpa

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